Bundesgesetze

Schülervertretungengesetz

Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz – SchVG)

SchVGBundesgesetzFassung seit 1. September 1990RIS-Stand 2. März 2020

RIS-Gesetzesnummer 10009722 · BGBl. Nr. 284/1990 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Rücktritt des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter

Fassung: 1. September 1990 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 SchVG?

  • Kernaussage§ 23 SchVG behandelt "Rücktritt des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchVG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rücktritt des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter

§ 23. (1) Der Bundesschulsprecher (Stellvertreter) kann im Rahmen einer internen Sitzung (§ 29) von seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall ist in derselben Sitzung die Neuwahl eines Bundesschulsprechers (Stellvertreters) durchzuführen. § 22 ist anzuwenden.

(2) Einem Rücktritt nach Abs. 1 ist der Rücktritt eines Bundesschulsprechers (Stellvertreters) von der Funktion des Landesschulsprechers (Stellvertreters) oder das Ausscheiden aus der jeweiligen Landesschülervertretung oder der Zentrallehranstaltenschülervertretung gleichzuhalten. In diesem Fall ist in der nächsten internen Sitzung ein neuer Bundesschulsprecher (Stellvertreter) zu wählen. Für diese Wahl gilt § 22. Bis zur Neuwahl des Bundesschulsprechers (Stellvertreters) ist jenes Mitglied Bundesschulsprecher (Stellvertreter), das von dem Zurückgetretenen hiezu bestimmt wird; ist der Zurückgetretene hiezu nicht imstande, folgt jenes Mitglied der Bundesschülervertretung, das dem Schulartbereich des Zurückgetretenen angehört und die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweist.

(3) Gemäß Abs. 1 oder 2 zurückgetretene Bundesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Bundesschülervertretung. § 7 Abs. 3 und § 20 sind anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 SchVG in einfachen Worten?

§ 23 SchVG behandelt "Rücktritt des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1990 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. März 2020
Fassung seit
1. September 1990
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 41/2018 (NR: GP XXVI IA 261/A AB 167 S. 31. BR: AB 9986 S. 881.)
  • BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
  • BGBl. I Nr. 75/2013 (NR: GP XXIV RV 2212 AB 2287 S. 199. BR: AB 8953 S. 820.)

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