§ 23
§ 23 Rücktritt des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter
Fassung: 1. September 1990 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 SchVG?
- Kernaussage§ 23 SchVG behandelt "Rücktritt des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchVG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rücktritt des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter
§ 23. (1) Der Bundesschulsprecher (Stellvertreter) kann im Rahmen einer internen Sitzung (§ 29) von seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall ist in derselben Sitzung die Neuwahl eines Bundesschulsprechers (Stellvertreters) durchzuführen. § 22 ist anzuwenden.
(2) Einem Rücktritt nach Abs. 1 ist der Rücktritt eines Bundesschulsprechers (Stellvertreters) von der Funktion des Landesschulsprechers (Stellvertreters) oder das Ausscheiden aus der jeweiligen Landesschülervertretung oder der Zentrallehranstaltenschülervertretung gleichzuhalten. In diesem Fall ist in der nächsten internen Sitzung ein neuer Bundesschulsprecher (Stellvertreter) zu wählen. Für diese Wahl gilt § 22. Bis zur Neuwahl des Bundesschulsprechers (Stellvertreters) ist jenes Mitglied Bundesschulsprecher (Stellvertreter), das von dem Zurückgetretenen hiezu bestimmt wird; ist der Zurückgetretene hiezu nicht imstande, folgt jenes Mitglied der Bundesschülervertretung, das dem Schulartbereich des Zurückgetretenen angehört und die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweist.
(3) Gemäß Abs. 1 oder 2 zurückgetretene Bundesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Bundesschülervertretung. § 7 Abs. 3 und § 20 sind anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 SchVG in einfachen Worten?
§ 23 SchVG behandelt "Rücktritt des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1990 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. März 2020
- Fassung seit
- 1. September 1990
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2018 (NR: GP XXVI IA 261/A AB 167 S. 31. BR: AB 9986 S. 881.)
- BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 75/2013 (NR: GP XXIV RV 2212 AB 2287 S. 199. BR: AB 8953 S. 820.)
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