§ 9
§ 9 Melde- und Aufzeichnungspflichten
Fassung: 16. Juli 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 SaatG 1997?
- Kernaussage§ 9 SaatG 1997 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in...
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Melde- und Aufzeichnungspflichten
§ 9. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat
(2) Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Rückverfolgbarkeit genetisch veränderten Saatgutes ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer zu führen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 SaatG 1997 in einfachen Worten?
§ 9 SaatG 1997 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 16. Juli 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Dezember 2017
- Fassung seit
- 16. Juli 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 00:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 83/2004 (NR: GP XXII RV 505 AB 530 S. 67 BR: AB 7064 S. 711.)
- BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)
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