Bundesgesetze

Saatgutgesetz 1997

Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997)

SaatG 1997BundesgesetzFassung seit 16. Juli 2004RIS-Stand 6. November 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011033 · BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004 · 80/04 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Melde- und Aufzeichnungspflichten

Fassung: 16. Juli 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 SaatG 1997?

  • Kernaussage§ 9 SaatG 1997 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Melde- und Aufzeichnungspflichten

§ 9. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat

(2) Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Rückverfolgbarkeit genetisch veränderten Saatgutes ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer zu führen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 SaatG 1997 in einfachen Worten?

§ 9 SaatG 1997 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Juli 2004 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Dezember 2017
Fassung seit
16. Juli 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 00:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 83/2004 (NR: GP XXII RV 505 AB 530 S. 67 BR: AB 7064 S. 711.)
  • BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)

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Verweise

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