Bundesgesetze

Saatgutgesetz 1997

Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997)

SaatG 1997BundesgesetzFassung seit 1. Juli 1997RIS-Stand 6. November 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011033 · BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004 · 80/04 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 70

§ 70 Werbung und Irreführung

Fassung: 1. Juli 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 70 SaatG 1997?

  • Kernaussage§ 70 SaatG 1997 behandelt "Werbung und Irreführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für diesem Bundesgesetz unterliegende Sorten oder Saatgut von Sorten darf nur geworben werden, wenn die Sorten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Werbung und Irreführung

§ 70. (1) Für diesem Bundesgesetz unterliegende Sorten oder Saatgut von Sorten darf nur geworben werden, wenn die Sorten in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sind.

(2) Sämtliche Angaben beim Inverkehrbringen von Saatgut müssen der Wahrheit entsprechen. Saatgut darf nicht unter einer Bezeichnung oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit oder Behandlung, geeignet ist.

(3) Erntegut, das nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut verwendbar erscheinen läßt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. HAUPTSTÜCK
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 70 SaatG 1997 in einfachen Worten?

§ 70 SaatG 1997 behandelt "Werbung und Irreführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Dezember 2017
Fassung seit
1. Juli 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 00:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 83/2004 (NR: GP XXII RV 505 AB 530 S. 67 BR: AB 7064 S. 711.)
  • BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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