§ 70
§ 70 Werbung und Irreführung
Fassung: 1. Juli 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 70 SaatG 1997?
- Kernaussage§ 70 SaatG 1997 behandelt "Werbung und Irreführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für diesem Bundesgesetz unterliegende Sorten oder Saatgut von Sorten darf nur geworben werden, wenn die Sorten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Werbung und Irreführung
§ 70. (1) Für diesem Bundesgesetz unterliegende Sorten oder Saatgut von Sorten darf nur geworben werden, wenn die Sorten in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sind.
(2) Sämtliche Angaben beim Inverkehrbringen von Saatgut müssen der Wahrheit entsprechen. Saatgut darf nicht unter einer Bezeichnung oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit oder Behandlung, geeignet ist.
(3) Erntegut, das nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut verwendbar erscheinen läßt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 70 SaatG 1997 in einfachen Worten?
§ 70 SaatG 1997 behandelt "Werbung und Irreführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1997 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Dezember 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 00:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 83/2004 (NR: GP XXII RV 505 AB 530 S. 67 BR: AB 7064 S. 711.)
- BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)
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