§ 80
§ 80 Inkrafttreten
Fassung: 30. Oktober 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 80 SaatG 1997?
- Kernaussage§ 80 SaatG 1997 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 39 Abs. 4 tritt mit Erlassung...
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Inkrafttreten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 39 Abs. 4 tritt mit Erlassung einer Verordnung, spätestens aber mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.
(3) § 71 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 37 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(5) § 37 Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 80 SaatG 1997 in einfachen Worten?
§ 80 SaatG 1997 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Oktober 2019
- Fassung seit
- 30. Oktober 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 00:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 83/2004 (NR: GP XXII RV 505 AB 530 S. 67 BR: AB 7064 S. 711.)
- BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)
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