§ 18
§ 18 Anerkanntes Saatgut
Fassung: 16. Juli 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 SaatG 1997?
- Kernaussage§ 18 SaatG 1997 behandelt "Anerkanntes Saatgut" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Anerkanntes Saatgut
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 18. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, wenn es zur Sicherung der Saatgutqualität erforderlich ist, durch Verordnung bestimmte Arten festsetzen, bei denen geschlossene Anbaugebiete Voraussetzung für die Anerkennung sind.
(4) Für Sorten, die noch nicht in einem der gemeinschaftlichen Sortenkataloge oder die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen sind, ist eine Sortenbeschreibung vorzulegen, die die gleiche Information über die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 SaatG 1997 in einfachen Worten?
§ 18 SaatG 1997 behandelt "Anerkanntes Saatgut" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 16. Juli 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Dezember 2017
- Fassung seit
- 16. Juli 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 00:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 83/2004 (NR: GP XXII RV 505 AB 530 S. 67 BR: AB 7064 S. 711.)
- BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)
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