§ 33
§ 33 Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen
Fassung: 16. Juli 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 SaatG 1997?
- Kernaussage§ 33 SaatG 1997 behandelt "Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung vorliegt und das Saatgut zugelassen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen
§ 33. (1) Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.
(2) Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(3) Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es § 28 entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(4) Saatgutmischungen dürfen eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 SaatG 1997 in einfachen Worten?
§ 33 SaatG 1997 behandelt "Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 16. Juli 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Dezember 2017
- Fassung seit
- 16. Juli 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 00:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 83/2004 (NR: GP XXII RV 505 AB 530 S. 67 BR: AB 7064 S. 711.)
- BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)
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