§ 9
§ 9 Förderung der Aus- und Fortbildung
Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 QJF-G?
- Kernaussage§ 9 QJF-G behandelt "Förderung der Aus- und Fortbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 16/01 Medien, Presseförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Förderung der Aus- und Fortbildung
Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung
§ 9. (1) Einrichtungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Medienunternehmen ist und die dafür von repräsentativer Bedeutung sind, können Fördermittel gewährt werden. § 5 Abs. 1 Z 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Voraussetzung ist, dass die Einrichtung nicht auf Gewinn gerichtet ist und ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.
(3) Neben der Durchführung von Seminaren und vergleichbaren Aus- und Fortbildungsangeboten können auch Volontariate berücksichtigt werden. Kriterien für die Aufteilung von Fördermitteln für Seminare, Aus- und Fortbildungsangebote und Volontariate sind unter Berücksichtigung der in Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Vorgaben in den Förderrichtlinien (§ 18) festzulegen.
(4) Zwischen den um Förderung ansuchenden Einrichtungen werden die Mittel wie folgt aufgeteilt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 QJF-G in einfachen Worten?
§ 9 QJF-G behandelt "Förderung der Aus- und Fortbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Februar 2024
- Fassung seit
- 23. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:13
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