Bundesgesetze

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz

Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs (Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G)

QJF-GBundesgesetzFassung seit 23. Dezember 2023RIS-Stand 11. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012459 · BGBl. I Nr. 163/2023 · 16/01 Medien, Presseförderung · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Grundlagen

Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 QJF-G?

  • Kernaussage§ 1 QJF-G behandelt "Grundlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 16/01 Medien, Presseförderung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Grundlagen

Förderziele

§ 1. Zur Förderung der Vielfalt textbasierter Nachrichtenmedien als Grundlage für den öffentlichen Diskurs und die Meinungsvielfalt sowie insbesondere der von professionellen Journalistinnen und Journalisten in Verfolgung anerkannter journalistischer Grundsätze und der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Faktizität und Quellenherkunft in Redaktionen geschaffenen Inhalte unterstützt der Bund durch finanzielle Zuwendungen im Besonderen Medieninhaber von Medien im Print- und Online-Bereich, die auf das österreichische Publikum ausgerichtet sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 QJF-G in einfachen Worten?

§ 1 QJF-G behandelt "Grundlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Februar 2024
Fassung seit
23. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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