§ 8
§ 8 Internationale und EU-Berichterstattung
Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 QJF-G?
- Kernaussage§ 8 QJF-G behandelt "Internationale und EU-Berichterstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 16/01 Medien, Presseförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Internationale und EU-Berichterstattung
§ 8. Zur Aufrechterhaltung und zum Ausbau der journalistischen Auseinandersetzung mit und der Berichterstattung zu internationalen Vorgängen und Entwicklungen sowie mit der Politik und über die Politik der Europäischen Union können Medieninhaber, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die Behandlung der Themen Internationale Politik und Politik der Europäischen Union im Jahresdurchschnitt betrachtet zumindest 20 vH des redaktionellen Inhalts ausmacht, eine Förderung erhalten. Medieninhabern können dazu 10 vH des dem jeweiligen Medium zugesprochenen Grundbetrages (§ 6 Abs. 3) jährlich gewährt werden. In die Berechnung des im ersten Satz genannten Vomhundertsatzes nicht einzubeziehen sind Inhalte entgeltlicher Veröffentlichungen insbesondere auch in Form von Medienkooperationen, Touristeninformationen und die bloße Übernahme und Zusammenstellung von Agenturmeldungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 QJF-G in einfachen Worten?
§ 8 QJF-G behandelt "Internationale und EU-Berichterstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Februar 2024
- Fassung seit
- 23. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
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Verweise
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