Bundesgesetze

Privatradiogesetz

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G)

PrR-GBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2010RIS-Stand 7. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001215 · BGBl. I Nr. 20/2001 · 16/02 Rundfunk · Original im RIS öffnen

§ 6a

§ 6a Anzeige von Kabelhörfunkveranstaltungen

Fassung: 1. Oktober 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6a PrR-G?

  • Kernaussage§ 6a PrR-G behandelt "Anzeige von Kabelhörfunkveranstaltungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kabelhörfunkveranstaltungen sind vom Kabelhörfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anzeige von Kabelhörfunkveranstaltungen

§ 6a. (1) Kabelhörfunkveranstaltungen sind vom Kabelhörfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Kabelhörfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des 3. Abschnittes zu enthalten. Erforderlich sind weiters Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang.

(3) Kabelnetzbetreiber sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die verbreiteten oder weiterverbreiteten Programme sowie die für diese verantwortlichen Hörfunkveranstalter mitzuteilen.

(4) Die Kabelhörfunkveranstalter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Kabelhörfunkveranstalter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6a PrR-G in einfachen Worten?

§ 6a PrR-G behandelt "Anzeige von Kabelhörfunkveranstaltungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. August 2015
Fassung seit
1. Oktober 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:20
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 83/2023 (NR: GP XXVII IA 3438/A AB 2107 S. 222. BR: AB 11276 S. 956.)
  • BGBl. I Nr. 150/2020 (NR: GP XXVII RV 462 AB 510 S. 69. BR: AB 10487 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 86/2015 (NR: GP XXV RV 632 AB 700 S. 86. BR: AB 9449 S. 844.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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