Bundesgesetze

Privatradiogesetz

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G)

PrR-GBundesgesetzFassung seit 1. August 2015RIS-Stand 7. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001215 · BGBl. I Nr. 20/2001 · 16/02 Rundfunk · Original im RIS öffnen

§ 29

§ 29 Anwendung anderer Bundesgesetze

Fassung: 1. August 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29 PrR-G?

  • Kernaussage§ 29 PrR-G behandelt "Anwendung anderer Bundesgesetze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

9. Abschnitt

Anwendung anderer Bundesgesetze

§ 29. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, und das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel9. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 PrR-G in einfachen Worten?

§ 29 PrR-G behandelt "Anwendung anderer Bundesgesetze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. August 2015
Fassung seit
1. August 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:20
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 83/2023 (NR: GP XXVII IA 3438/A AB 2107 S. 222. BR: AB 11276 S. 956.)
  • BGBl. I Nr. 150/2020 (NR: GP XXVII RV 462 AB 510 S. 69. BR: AB 10487 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 86/2015 (NR: GP XXV RV 632 AB 700 S. 86. BR: AB 9449 S. 844.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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