Bundesgesetze

Privatradiogesetz

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G)

PrR-GBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 7. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001215 · BGBl. I Nr. 20/2001 · 16/02 Rundfunk · Original im RIS öffnen

§ 22

§ 22 Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 22 PrR-G?

  • Kernaussage§ 22 PrR-G fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters

§ 22. (1) Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(2) Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.

(3) Die Aufnahme des Sendebetriebs und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

(4) Änderungen der direkten oder indirekten Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung sind der Regulierungsbehörde, vorausgesetzt die Änderung könnte zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach den §§ 7 bis 9 führen, vom Hörfunkveranstalter binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit der Änderung zu melden; in allen anderen Fällen von Änderungen genügt eine Aktualisierung der diesbezüglichen Daten bis 31. Dezember jedes Jahres. Hat der Hörfunkveranstalter Zweifel, ob die im ersten Satz genannte Voraussetzung vorliegt, und Grund zur Annahme, dass eine Aktualisierung zum Ende des Jahres daher allenfalls verspätet sein könnte, so kann er bis spätestens vier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Änderung von der Regulierungsbehörde eine Feststellung darüber verlangen, ob eine derartige wesentliche Änderung vorliegt.

(5) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 PrR-G in einfachen Worten?

§ 22 PrR-G fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Dezember 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:20
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 83/2023 (NR: GP XXVII IA 3438/A AB 2107 S. 222. BR: AB 11276 S. 956.)
  • BGBl. I Nr. 150/2020 (NR: GP XXVII RV 462 AB 510 S. 69. BR: AB 10487 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 86/2015 (NR: GP XXV RV 632 AB 700 S. 86. BR: AB 9449 S. 844.)

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