§ 31
§ 31 Vollziehung
Fassung: 1. Mai 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 PrR-G?
- Kernaussage§ 31 PrR-G behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollziehung
§ 31. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betraut.
(2) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 PrR-G in einfachen Worten?
§ 31 PrR-G behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. April 2026
- Fassung seit
- 1. Mai 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 83/2023 (NR: GP XXVII IA 3438/A AB 2107 S. 222. BR: AB 11276 S. 956.)
- BGBl. I Nr. 150/2020 (NR: GP XXVII RV 462 AB 510 S. 69. BR: AB 10487 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 86/2015 (NR: GP XXV RV 632 AB 700 S. 86. BR: AB 9449 S. 844.)
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