§ 32
§ 32 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Oktober 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 PrR-G?
- Kernaussage§ 32 PrR-G behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Berufungsverfahren über Entscheidungen der KommAustria nach dem vorstehenden Absatz.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß § 17 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen
§ 32. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß § 17 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2000, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2001 bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen bleiben unberührt, unterliegen jedoch ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2001 der Überprüfung gemäß § 11.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 bei der KommAustria aufgrund einer Ausschreibung gemäß § 13 oder einer Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 4 des Privatradiogesetzes BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 anhängige Verfahren zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001, mit Ausnahme des § 7 Abs. 4 vierter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandeln.
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 beim Bundeskommunikationssenat anhängige Berufungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001, mit Ausnahme des § 7 Abs. 4 vierter Satz und des § 13 Abs. 1 Z 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandeln. Gleiches gilt für Berufungsverfahren über Entscheidungen der KommAustria nach dem vorstehenden Absatz.
(5) Die Voraussetzung eines mindestens zweijährigen Sendebetriebs (§ 28b Abs. 1 und § 28d Abs. 4) ist auf vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 erteilte Zulassungen nicht anzuwenden.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen für Satellitenhörfunk oder für digitale Hörfunkprogramme, die nach den bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Vorschriften des PrTV-G erteilt wurden, gelten für die verbleibende Zulassungsdauer als gemäß § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 erteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt nach § 9 PrTV-G angezeigte Kabelhörfunkveranstaltungen gelten als gemäß § 6a PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 angezeigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 PrR-G in einfachen Worten?
§ 32 PrR-G behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 32 PrR-G relevant?
Für Berufungsverfahren über Entscheidungen der KommAustria nach dem vorstehenden Absatz.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. August 2015
- Fassung seit
- 1. Oktober 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 83/2023 (NR: GP XXVII IA 3438/A AB 2107 S. 222. BR: AB 11276 S. 956.)
- BGBl. I Nr. 150/2020 (NR: GP XXVII RV 462 AB 510 S. 69. BR: AB 10487 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 86/2015 (NR: GP XXV RV 632 AB 700 S. 86. BR: AB 9449 S. 844.)
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