Bundesgesetze

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO)

NRWOBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 29. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001199 · BGBl. Nr. 471/1992 · 10/04 Wahlen · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Erfassung der Wahlberechtigten

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 NRWO?

  • Kernaussage§ 23 NRWO behandelt "Erfassung der Wahlberechtigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden auf Grund der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

Wählerverzeichnisse

§ 23. (1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden auf Grund der im ZeWaeR geführten Wählerevidenzen erstellt. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.

(2) Die Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.

(3) Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 2 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 NRWO in einfachen Worten?

§ 23 NRWO behandelt "Erfassung der Wahlberechtigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Februar 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 130/2023 (NR: GP XXVII IA 3623/A AB 2219 S. 235. BR: AB 11329 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 100/2023 (NR: GP XXVII RV 2098 AB 2158 S. 226. BR: AB 11292 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 7/2023 (NR: GP XXVII IA 3002/A AB 1911 S. 195. BR: 11172 AB 11173 S. 950.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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