§ 117
§ 117 Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und Wahlbehörden
Fassung: 1. Mai 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 117 NRWO?
- Kernaussage§ 117 NRWO behandelt "Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und Wahlbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit sich aus den §§ 115 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und Wahlbehörden
§ 117. Soweit sich aus den §§ 115 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 117 NRWO in einfachen Worten?
§ 117 NRWO behandelt "Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und Wahlbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 1993 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2015
- Fassung seit
- 1. Mai 1993
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 130/2023 (NR: GP XXVII IA 3623/A AB 2219 S. 235. BR: AB 11329 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 100/2023 (NR: GP XXVII RV 2098 AB 2158 S. 226. BR: AB 11292 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 7/2023 (NR: GP XXVII IA 3002/A AB 1911 S. 195. BR: 11172 AB 11173 S. 950.)
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Verweise
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