Bundesgesetze

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO)

NRWOBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 29. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001199 · BGBl. Nr. 471/1992 · 10/04 Wahlen · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Fristen zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 NRWO?

  • Kernaussage§ 13 NRWO behandelt "Fristen zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 8, 10 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fristen zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

§ 13. (1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 8, 10 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 14 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.

(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 7 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 NRWO in einfachen Worten?

§ 13 NRWO behandelt "Fristen zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Februar 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 130/2023 (NR: GP XXVII IA 3623/A AB 2219 S. 235. BR: AB 11329 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 100/2023 (NR: GP XXVII RV 2098 AB 2158 S. 226. BR: AB 11292 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 7/2023 (NR: GP XXVII IA 3002/A AB 1911 S. 195. BR: 11172 AB 11173 S. 950.)

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