§ 122
§ 122 Schlußbestimmungen
Fassung: 12. Juli 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 122 NRWO?
- Kernaussage§ 122 NRWO behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
VIII. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
§ 122. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.
(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 122 NRWO in einfachen Worten?
§ 122 NRWO behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 122 NRWO relevant?
Für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Juli 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2015
- Fassung seit
- 12. Juli 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 130/2023 (NR: GP XXVII IA 3623/A AB 2219 S. 235. BR: AB 11329 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 100/2023 (NR: GP XXVII RV 2098 AB 2158 S. 226. BR: AB 11292 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 7/2023 (NR: GP XXVII IA 3002/A AB 1911 S. 195. BR: 11172 AB 11173 S. 950.)
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