Bundesgesetze

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO)

NRWOBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2007RIS-Stand 29. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001199 · BGBl. Nr. 471/1992 · 10/04 Wahlen · Original im RIS öffnen

§ 78

§ 78 Gültigkeit und Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels

Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 78 NRWO?

  • Kernaussage§ 78 NRWO behandelt "Gültigkeit und Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein amtlicher Stimmzettel des Landeswahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Abschnitt

Gültigkeit und Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels

Gültige Ausfüllung

§ 78. (1) Ein amtlicher Stimmzettel des Landeswahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Spalte angeführte Partei wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (§ 79) eindeutig zu erkennen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 78 NRWO in einfachen Worten?

§ 78 NRWO behandelt "Gültigkeit und Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2007 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2015
Fassung seit
1. Juli 2007
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 130/2023 (NR: GP XXVII IA 3623/A AB 2219 S. 235. BR: AB 11329 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 100/2023 (NR: GP XXVII RV 2098 AB 2158 S. 226. BR: AB 11292 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 7/2023 (NR: GP XXVII IA 3002/A AB 1911 S. 195. BR: 11172 AB 11173 S. 950.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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