Bundesgesetze

Mutterschutzgesetz 1979

Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG

MSchGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 8. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008464 · BGBl. Nr. 221/1979 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 35

§ 35 Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 35 MSchG?

  • Kernaussage§ 35 MSchG behandelt "Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt 11

Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

§ 35. (1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.

(2) Bescheide gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 sind zu befristen. Bescheide gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 sind zu widerrufen oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 4 Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 3, Bestätigungen gemäß den §§ 4a Abs. 1, 15f Abs. 3, 15j Abs. 8 sowie Amtshandlungen gemäß § 3 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 letzter Satz sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 11
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 36

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 MSchG in einfachen Worten?

§ 35 MSchG behandelt "Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Mai 2017
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:43
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 64/2024 (NR: GP XXVII RV 2553 AB 2587 S. 266. BR: AB 11502 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 115/2023 (NR: GP XXVII IA 3478/A AB 2181 S. 230. BR: 11296 AB 11301 S. 958.)
  • BGBl. I Nr. 87/2022 (NR: GP XXVII IA 2593/A AB 1507 S. 160. BR: AB 10993 S. 942.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 8Gesetze 0Treffer 8

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 8
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
Häufige Gerichte
  • OLG Wien8
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 8 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OLG Wien in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

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Beisatz: Die in 33 R 44/23t vertretene Rechtsansicht, wonach Anträge auf die Übertragung von Marken nur dann als Anträge im „einseitigen Verfahren“ zu werten seien und nur dann nicht begründet werden müssten, wenn alle inhaltlich Betroffenen ausdrücklich zustimmen oder...

MSchG §35 Abs5 · MSchG §28 Abs1 · PatG 1970 §64 Abs2 · AußStrG §57 Z1
OLG Wien · RechtssatzOLG Wien · 33R11/21m · 7. Juli 202133R11/21m · 7. Juli 2021 · ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0001015MSchG §10a · MSchG §33a Abs1 · MSchG §35 Abs5 · PatG §123 Z4 · PatG §123 Z5OLG Wien · RechtssatzOLG Wien · 133R127/17z · 13. Dezember 2017133R127/17z · 13. Dezember 2017 · ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000900PatG §131 Abs1 · PAG §24 Abs2 · PatentamtsgebührenG §24 Abs2 · MSchG §35 Abs5OLG Wien · RechtssatzOLG Wien · 34R67/15w · 21. Mai 201534R67/15w · 21. Mai 2015 · ECLI:AT:OLG0009:2015:RW0000833MSchG §35 Abs5 · PatG §85 · ZustG §12 Abs2OLG Wien · RechtssatzOLG Wien · 34R127/14t · 13. November 201434R127/14t · 13. November 2014 · ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000816MSchG §35 Abs5 · PatG §112 Abs2 · PatG §112 Abs3OLG Wien · RechtssatzOLG Wien · 34R89/14d · 25. September 201434R89/14d · 25. September 2014 · ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000828MSchG §35 Abs5