Bundesgesetze

Mutterschutzgesetz 1979

Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG

MSchGBundesgesetzFassung seit 1. November 2023RIS-Stand 8. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008464 · BGBl. Nr. 221/1979 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 15q

§ 15q Spätere Geltendmachung der Karenz

Fassung: 1. November 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15q MSchG?

  • Kernaussage§ 15q MSchG behandelt "Spätere Geltendmachung der Karenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Lehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Spätere Geltendmachung der Karenz

§ 15q. (1) Lehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den in § 15 Abs. 1, 1a und 3a und § 15a Abs. 1 genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15q MSchG in einfachen Worten?

§ 15q MSchG behandelt "Spätere Geltendmachung der Karenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Oktober 2023
Fassung seit
1. November 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:43
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 64/2024 (NR: GP XXVII RV 2553 AB 2587 S. 266. BR: AB 11502 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 115/2023 (NR: GP XXVII IA 3478/A AB 2181 S. 230. BR: 11296 AB 11301 S. 958.)
  • BGBl. I Nr. 87/2022 (NR: GP XXVII IA 2593/A AB 1507 S. 160. BR: AB 10993 S. 942.)

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Verweise

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