§ 18
§ 18 Schlußbestimmungen
Fassung: 1. September 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland?
- Kernaussage§ 18 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/1937,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
8. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/1937, tritt – soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist – mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.
(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 Bestimmungen der äußeren Schulorganisation enthält, ist er außer Kraft zu setzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland in einfachen Worten?
§ 18 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1994 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2016
- Fassung seit
- 1. September 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 19:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 101/2018 (NR: GP XXVI RV 373 AB 450 S. 55. BR: AB 10100 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
- BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)
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Verweise
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