Bundesgesetze

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Bundesgesetz über besondere Bestimmungen betreffend das Minderheitenschulwesen im Burgenland (Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland)

BundesgesetzFassung seit 1. September 2019RIS-Stand 12. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10009948 · BGBl. Nr. 641/1994 · 70/09 Minderheiten-Schulrecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Besondere sprachbildende Angebote

Fassung: 1. September 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland?

  • Kernaussage§ 14 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland behandelt "Besondere sprachbildende Angebote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/09 Minderheiten-Schulrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Abschnitt

Besondere sprachbildende Angebote

§ 14. (1) Im Burgenland ist auch an den nicht durch in den Abschnitten 2 bis 4 genannten Schularten insbesondere für österreichische Staatsbürger der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe nach Maßgabe des Bedarfs eine zusätzliche Ausbildung in Kroatisch und Ungarisch zu ermöglichen. In gleicher Weise ist eine zusätzliche Ausbildung im Romanes für die burgenländischen Roma zu ermöglichen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 ist an Schularten (Formen, Fachrichtungen), an denen eine lebende Fremdsprache Pflichtgegenstand ist und nicht eine bestimmte Fremdsprache im Hinblick auf das Ausbildungsziel verlangt wird, Kroatisch und Ungarisch wahlweise zu den anderen Fremdsprachen anzubieten. Dies gilt sinngemäß für die verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“ in der Grundschule.

(3) Im Sinne des Abs. 1 sind an Mittelschulen, an Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen, an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien Kroatisch, Ungarisch und Romanes als Freigegenstände anzubieten.

(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten für die öffentlichen Schulen sowie für jene privaten Schulen, für die der Bund den Lehrer-Personalaufwand trägt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland in einfachen Worten?

§ 14 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland behandelt "Besondere sprachbildende Angebote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2019
Fassung seit
1. September 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 19:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 101/2018 (NR: GP XXVI RV 373 AB 450 S. 55. BR: AB 10100 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
  • BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
  • BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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