§ 14
§ 14 Besondere sprachbildende Angebote
Fassung: 1. September 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland?
- Kernaussage§ 14 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland behandelt "Besondere sprachbildende Angebote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/09 Minderheiten-Schulrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Besondere sprachbildende Angebote
§ 14. (1) Im Burgenland ist auch an den nicht durch in den Abschnitten 2 bis 4 genannten Schularten insbesondere für österreichische Staatsbürger der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe nach Maßgabe des Bedarfs eine zusätzliche Ausbildung in Kroatisch und Ungarisch zu ermöglichen. In gleicher Weise ist eine zusätzliche Ausbildung im Romanes für die burgenländischen Roma zu ermöglichen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist an Schularten (Formen, Fachrichtungen), an denen eine lebende Fremdsprache Pflichtgegenstand ist und nicht eine bestimmte Fremdsprache im Hinblick auf das Ausbildungsziel verlangt wird, Kroatisch und Ungarisch wahlweise zu den anderen Fremdsprachen anzubieten. Dies gilt sinngemäß für die verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“ in der Grundschule.
(3) Im Sinne des Abs. 1 sind an Mittelschulen, an Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen, an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien Kroatisch, Ungarisch und Romanes als Freigegenstände anzubieten.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten für die öffentlichen Schulen sowie für jene privaten Schulen, für die der Bund den Lehrer-Personalaufwand trägt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland in einfachen Worten?
§ 14 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland behandelt "Besondere sprachbildende Angebote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2019
- Fassung seit
- 1. September 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 19:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 101/2018 (NR: GP XXVI RV 373 AB 450 S. 55. BR: AB 10100 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
- BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)
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