Bundesgesetze

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Bundesgesetz über besondere Bestimmungen betreffend das Minderheitenschulwesen im Burgenland (Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland)

BundesgesetzIn Kraft seit 20. August 1994RIS-Stand 12. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10009948 · BGBl. Nr. 641/1994 · 70/09 Minderheiten-Schulrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. September 1994 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Das Recht, im Burgenland die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist in den gemäß § 6, § 10 und § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes festzulegenden Schulen österreichischen Staatsbürgern der kroatischen und ungarischen Volksgruppe zu gewähren.

(2) Ein Schüler kann gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten nicht verhalten werden, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen.

§ 2

§ 2

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

§ 3

§ 3 Volksschulen

Fassung: 1. September 1994 bis laufend

2. Abschnitt

Volksschulen

§ 3. (1) Neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen:

(2) An den Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand (in der Vorschulstufe als verbindliche Übung) mit sechs Wochenstunden zu führen.

(3) An zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) ist der gesamte Unterricht in der Vorschulstufe und der 1. bis 4. Schulstufe in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Sprache zu erteilen.

§ 4

§ 4

Fassung: 1. September 1994 bis laufend

§ 5

§ 5

Fassung: 16. September 2017 bis laufend

§ 6

§ 6

Fassung: 19. August 1998 bis laufend

§ 7

§ 7

Fassung: 20. August 1994 bis laufend

§ 8

§ 8 Mittelschulen und Polytechnische Schulen

Fassung: 1. September 2019 bis laufend

3. Abschnitt

Mittelschulen und Polytechnische Schulen

§ 8. (1) Neben den allgemeinen Formen der Mittelschule und der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Mittelschulen und Polytechnischen Schulen oder Klassen an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen zu führen:

(2) An den Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. An Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind sowohl Kroatisch bzw. Ungarisch als auch Deutsch als leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände zu führen.

(3) An den in Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.

§ 9

§ 9

Fassung: 1. September 2019 bis laufend

§ 10

§ 10

Fassung: 23. Dezember 2018 bis laufend

§ 11

§ 11

Fassung: 23. Dezember 2018 bis laufend

§ 12

§ 12 Allgemeinbildende höhere Schule

Fassung: 1. September 1994 bis laufend

4. Abschnitt

Allgemeinbildende höhere Schule

§ 12. (1) Im Burgenland ist insbesondere für österreichische Staatsbürger der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe eine zweisprachige allgemeinbildende höhere Schule zu errichten, welche nach Maßgabe des Bedarfs als Gymnasium, als Realgymnasium oder als Wirtschaftskundliches Realgymnasium zu führen ist.

(2) An der zweisprachigen allgemeinbildenden höheren Schule ist der Unterricht an allen Klassen in etwa gleichem Ausmaß in kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder in ungarischer und deutscher Unterrichtssprache zu erteilen.

(3) Im sprachlichen Bereich sind als Pflichtgegenstände Deutsch und Kroatisch oder Ungarisch sowie zwei Fremdsprachen vorzusehen.

(4) In die zweisprachige allgemeinbildende höhere Schule sind nur Schüler aufzunehmen, die nachzuweisen vermögen, daß ihre Kenntnisse in der kroatischen oder ungarischen Sprache für den weiteren Schulfortgang ausreichend sind.

(5) § 5 ist anzuwenden und gilt auch für Reifeprüfungszeugnisse.

§ 13

§ 13 Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Pädagogische Hochschulen

Fassung: 1. September 2019 bis laufend

5. Abschnitt

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Pädagogische Hochschulen

§ 13. (1) Zur Heranbildung von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen für zweisprachige Kindergärten ist an zumindest einer öffentlichen Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ein ergänzender Unterricht in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Kindergartenpraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen einer Kindergartenarbeit in einem zweisprachigen Kindergarten Rechnung getragen werden kann.

(2) Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Volksschulen gemäß § 3 und für Mittelschulen gemäß § 8 sind an einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten, dass den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in kroatischer bzw. ungarischer oder in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Unterrichtssprache sowie für die Erteilung des Sprachunterrichtes in Kroatisch oder Ungarisch an allgemeinbildenden Pflichtschulen Rechnung getragen werden kann.

(3) Die Teilnahme am zusätzlichen Angebot gemäß Abs. 1 und 2 bedarf einer Anmeldung. Hiebei sind angemessene Kenntnisse in Kroatisch bzw. Ungarisch nachzuweisen.

(4) Personen, die die Reife- und Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen abgelegt haben, und Personen, die die Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie oder an einer Pädagogischen Hochschule abgelegt haben, können das zusätzliche Angebot gemäß Abs. 1 als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler bzw. gemäß Abs. 2 als Studierende oder Studierender gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, besuchen und ergänzende Prüfungen ablegen.

§ 14

§ 14 Besondere sprachbildende Angebote

Fassung: 1. September 2019 bis laufend

6. Abschnitt

Besondere sprachbildende Angebote

§ 14. (1) Im Burgenland ist auch an den nicht durch in den Abschnitten 2 bis 4 genannten Schularten insbesondere für österreichische Staatsbürger der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe nach Maßgabe des Bedarfs eine zusätzliche Ausbildung in Kroatisch und Ungarisch zu ermöglichen. In gleicher Weise ist eine zusätzliche Ausbildung im Romanes für die burgenländischen Roma zu ermöglichen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 ist an Schularten (Formen, Fachrichtungen), an denen eine lebende Fremdsprache Pflichtgegenstand ist und nicht eine bestimmte Fremdsprache im Hinblick auf das Ausbildungsziel verlangt wird, Kroatisch und Ungarisch wahlweise zu den anderen Fremdsprachen anzubieten. Dies gilt sinngemäß für die verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“ in der Grundschule.

(3) Im Sinne des Abs. 1 sind an Mittelschulen, an Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen, an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien Kroatisch, Ungarisch und Romanes als Freigegenstände anzubieten.

(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten für die öffentlichen Schulen sowie für jene privaten Schulen, für die der Bund den Lehrer-Personalaufwand trägt.

§ 15

§ 15 Schulaufsicht

Fassung: 1. September 2019 bis laufend

7. Abschnitt

Schulaufsicht

§ 15. Bei der Bildungsdirektion für das Burgenland ist eine Abteilung für die Angelegenheiten

§ 16

§ 16

Fassung: 1. September 2019 bis laufend

§ 17

§ 17

Fassung: 1. September 1994 bis laufend

§ 18

§ 18 Schlußbestimmungen

Fassung: 1. September 1994 bis laufend

8. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 18. (1) § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/1937, tritt – soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist – mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.

(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 Bestimmungen der äußeren Schulorganisation enthält, ist er außer Kraft zu setzen.

§ 19

§ 19

Fassung: 23. Dezember 2018 bis laufend

§ 20

§ 20

Fassung: 23. Dezember 2018 bis laufend