§ 13
§ 13 Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Pädagogische Hochschulen
Fassung: 1. September 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland?
- Kernaussage§ 13 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland behandelt "Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Pädagogische Hochschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/09 Minderheiten-Schulrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Pädagogische Hochschulen
§ 13. (1) Zur Heranbildung von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen für zweisprachige Kindergärten ist an zumindest einer öffentlichen Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ein ergänzender Unterricht in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Kindergartenpraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen einer Kindergartenarbeit in einem zweisprachigen Kindergarten Rechnung getragen werden kann.
(2) Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Volksschulen gemäß § 3 und für Mittelschulen gemäß § 8 sind an einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten, dass den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in kroatischer bzw. ungarischer oder in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Unterrichtssprache sowie für die Erteilung des Sprachunterrichtes in Kroatisch oder Ungarisch an allgemeinbildenden Pflichtschulen Rechnung getragen werden kann.
(3) Die Teilnahme am zusätzlichen Angebot gemäß Abs. 1 und 2 bedarf einer Anmeldung. Hiebei sind angemessene Kenntnisse in Kroatisch bzw. Ungarisch nachzuweisen.
(4) Personen, die die Reife- und Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen abgelegt haben, und Personen, die die Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie oder an einer Pädagogischen Hochschule abgelegt haben, können das zusätzliche Angebot gemäß Abs. 1 als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler bzw. gemäß Abs. 2 als Studierende oder Studierender gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, besuchen und ergänzende Prüfungen ablegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland in einfachen Worten?
§ 13 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland behandelt "Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Pädagogische Hochschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2019
- Fassung seit
- 1. September 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 19:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 101/2018 (NR: GP XXVI RV 373 AB 450 S. 55. BR: AB 10100 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
- BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)
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