Bundesgesetze

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Bundesgesetz über besondere Bestimmungen betreffend das Minderheitenschulwesen im Burgenland (Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland)

BundesgesetzFassung seit 1. September 2019RIS-Stand 12. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10009948 · BGBl. Nr. 641/1994 · 70/09 Minderheiten-Schulrecht · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Pädagogische Hochschulen

Fassung: 1. September 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland?

  • Kernaussage§ 13 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland behandelt "Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Pädagogische Hochschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/09 Minderheiten-Schulrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Abschnitt

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Pädagogische Hochschulen

§ 13. (1) Zur Heranbildung von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen für zweisprachige Kindergärten ist an zumindest einer öffentlichen Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ein ergänzender Unterricht in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Kindergartenpraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen einer Kindergartenarbeit in einem zweisprachigen Kindergarten Rechnung getragen werden kann.

(2) Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Volksschulen gemäß § 3 und für Mittelschulen gemäß § 8 sind an einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten, dass den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in kroatischer bzw. ungarischer oder in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Unterrichtssprache sowie für die Erteilung des Sprachunterrichtes in Kroatisch oder Ungarisch an allgemeinbildenden Pflichtschulen Rechnung getragen werden kann.

(3) Die Teilnahme am zusätzlichen Angebot gemäß Abs. 1 und 2 bedarf einer Anmeldung. Hiebei sind angemessene Kenntnisse in Kroatisch bzw. Ungarisch nachzuweisen.

(4) Personen, die die Reife- und Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen abgelegt haben, und Personen, die die Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie oder an einer Pädagogischen Hochschule abgelegt haben, können das zusätzliche Angebot gemäß Abs. 1 als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler bzw. gemäß Abs. 2 als Studierende oder Studierender gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, besuchen und ergänzende Prüfungen ablegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Schulpflicht und Teilnahme

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland in einfachen Worten?

§ 13 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland behandelt "Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Pädagogische Hochschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2019
Fassung seit
1. September 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 19:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 101/2018 (NR: GP XXVI RV 373 AB 450 S. 55. BR: AB 10100 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
  • BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
  • BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)

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