Bundesgesetze

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Bundesgesetz über besondere Bestimmungen betreffend das Minderheitenschulwesen im Burgenland (Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland)

BundesgesetzFassung seit 1. September 1994RIS-Stand 12. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10009948 · BGBl. Nr. 641/1994 · 70/09 Minderheiten-Schulrecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Allgemeinbildende höhere Schule

Fassung: 1. September 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland?

  • Kernaussage§ 12 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland behandelt "Allgemeinbildende höhere Schule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Burgenland ist insbesondere für österreichische Staatsbürger der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe eine zweisprachige allgemeinbildende höhere...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Allgemeinbildende höhere Schule

§ 12. (1) Im Burgenland ist insbesondere für österreichische Staatsbürger der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe eine zweisprachige allgemeinbildende höhere Schule zu errichten, welche nach Maßgabe des Bedarfs als Gymnasium, als Realgymnasium oder als Wirtschaftskundliches Realgymnasium zu führen ist.

(2) An der zweisprachigen allgemeinbildenden höheren Schule ist der Unterricht an allen Klassen in etwa gleichem Ausmaß in kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder in ungarischer und deutscher Unterrichtssprache zu erteilen.

(3) Im sprachlichen Bereich sind als Pflichtgegenstände Deutsch und Kroatisch oder Ungarisch sowie zwei Fremdsprachen vorzusehen.

(4) In die zweisprachige allgemeinbildende höhere Schule sind nur Schüler aufzunehmen, die nachzuweisen vermögen, daß ihre Kenntnisse in der kroatischen oder ungarischen Sprache für den weiteren Schulfortgang ausreichend sind.

(5) § 5 ist anzuwenden und gilt auch für Reifeprüfungszeugnisse.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland in einfachen Worten?

§ 12 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland behandelt "Allgemeinbildende höhere Schule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1994 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. September 2016
Fassung seit
1. September 1994
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 19:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 101/2018 (NR: GP XXVI RV 373 AB 450 S. 55. BR: AB 10100 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
  • BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
  • BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)

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Verweise

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