§ 12
§ 12 Allgemeinbildende höhere Schule
Fassung: 1. September 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland?
- Kernaussage§ 12 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland behandelt "Allgemeinbildende höhere Schule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Burgenland ist insbesondere für österreichische Staatsbürger der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe eine zweisprachige allgemeinbildende höhere...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Allgemeinbildende höhere Schule
§ 12. (1) Im Burgenland ist insbesondere für österreichische Staatsbürger der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe eine zweisprachige allgemeinbildende höhere Schule zu errichten, welche nach Maßgabe des Bedarfs als Gymnasium, als Realgymnasium oder als Wirtschaftskundliches Realgymnasium zu führen ist.
(2) An der zweisprachigen allgemeinbildenden höheren Schule ist der Unterricht an allen Klassen in etwa gleichem Ausmaß in kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder in ungarischer und deutscher Unterrichtssprache zu erteilen.
(3) Im sprachlichen Bereich sind als Pflichtgegenstände Deutsch und Kroatisch oder Ungarisch sowie zwei Fremdsprachen vorzusehen.
(4) In die zweisprachige allgemeinbildende höhere Schule sind nur Schüler aufzunehmen, die nachzuweisen vermögen, daß ihre Kenntnisse in der kroatischen oder ungarischen Sprache für den weiteren Schulfortgang ausreichend sind.
(5) § 5 ist anzuwenden und gilt auch für Reifeprüfungszeugnisse.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland in einfachen Worten?
§ 12 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland behandelt "Allgemeinbildende höhere Schule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2016
- Fassung seit
- 1. September 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 19:36
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 101/2018 (NR: GP XXVI RV 373 AB 450 S. 55. BR: AB 10100 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
- BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.