§ 55
§ 55 Benachrichtigung der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 55 LSD-BG?
- Kernaussage§ 55 LSD-BG behandelt "Benachrichtigung der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abgesehen von der in § 58 bzw. § 54 geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw. Vollstreckung ist...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Benachrichtigung der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats
§ 55. (1) Abgesehen von der in § 58 bzw. § 54 geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw. Vollstreckung ist der um Zustellung oder Vollstreckung ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen,
(2) Entsprechend Abs. 1 mitzuteilen sind jedenfalls
(3) Die Mitteilung an die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Abs. 1 und 2 hat entweder im Weg des gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das die Maßnahmen gesetzt hat, auf die sich die gemäß Abs. 1 und 2 mitzuteilenden Umstände beziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 LSD-BG in einfachen Worten?
§ 55 LSD-BG behandelt "Benachrichtigung der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:01
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 66/2026 (NR: GP XXVIII IA 917/A AB 574 S. 87. BR: 11832 AB 11862 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2024 (NR: GP XXVII IA 3940/A AB 2514 S. 259. BR: AB 11477 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 111/2022 (NR: GP XXVII RV 1488 AB 1602 S. 167. BR: AB 11032 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 174/2021 (NR: GP XXVII RV 943 AB 1011 S. 115. BR: AB 10692 S. 929.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.