§ 28
§ 28 Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
Fassung: 1. August 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 LSD-BG?
- Kernaussage§ 28 LSD-BG behandelt "Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 72 Abs. 14
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
§ 28. Wer als
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 LSD-BG in einfachen Worten?
§ 28 LSD-BG behandelt "Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. August 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 11:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 66/2026 (NR: GP XXVIII IA 917/A AB 574 S. 87. BR: 11832 AB 11862 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2024 (NR: GP XXVII IA 3940/A AB 2514 S. 259. BR: AB 11477 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 111/2022 (NR: GP XXVII RV 1488 AB 1602 S. 167. BR: AB 11032 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 174/2021 (NR: GP XXVII RV 943 AB 1011 S. 115. BR: AB 10692 S. 929.)
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Verweise
Rückverweise
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