Bundesgesetze

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Aktuelle RIS-Fassung von Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG).

LSD-BGBundesgesetzFassung seit 2. Februar 2022RIS-Stand 11. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009555 · BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 18a

§ 18a Informationsverpflichtung von Verkehrsunternehmern

Fassung: 2. Februar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18a LSD-BG?

  • Kernaussage§ 18a LSD-BG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Inland haben nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung diesem binnen einer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Informationsverpflichtung von Verkehrsunternehmern

§ 18a. Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Inland haben nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung diesem binnen einer Woche jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Amt für Betrugsbekämpfung einem Amtshilfeersuchen im Sinne des § 17a oder § 17b nachkommen kann.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18a LSD-BG in einfachen Worten?

§ 18a LSD-BG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Februar 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Juli 2022
Fassung seit
2. Februar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 11:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 66/2026 (NR: GP XXVIII IA 917/A AB 574 S. 87. BR: 11832 AB 11862 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2024 (NR: GP XXVII IA 3940/A AB 2514 S. 259. BR: AB 11477 S. 966.)
  • BGBl. I Nr. 111/2022 (NR: GP XXVII RV 1488 AB 1602 S. 167. BR: AB 11032 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 174/2021 (NR: GP XXVII RV 943 AB 1011 S. 115. BR: AB 10692 S. 929.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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