§ 22a
§ 22a Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte
Fassung: 1. August 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22a LSD-BG?
- Kernaussage§ 22a LSD-BG behandelt "Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 72 Abs. 14
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte
§ 22a. (1) Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 können im Fall von Arbeitnehmern im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauIDKarte ausgestellt worden ist, die Unterlagen nach den §§ 21, ausgenommen Abs. 1 Z 2, und 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der BauIDKarte nach § 34a BUAG bereithalten, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 5b angeführt ist. Die Bereithaltung der Unterlagen mit der BauIDKarte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der §§ 21 und 22. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur BauIDKarte gespeicherten Daten abrufen, wenn die BauIDKarte eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann.
(2) Arbeitgeber und Beschäftiger sind verpflichtet, die Kartennummern der BauIDKarten für die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22a LSD-BG in einfachen Worten?
§ 22a LSD-BG behandelt "Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 22a LSD-BG relevant?
Für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. August 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 11:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 66/2026 (NR: GP XXVIII IA 917/A AB 574 S. 87. BR: 11832 AB 11862 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2024 (NR: GP XXVII IA 3940/A AB 2514 S. 259. BR: AB 11477 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 111/2022 (NR: GP XXVII RV 1488 AB 1602 S. 167. BR: AB 11032 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 174/2021 (NR: GP XXVII RV 943 AB 1011 S. 115. BR: AB 10692 S. 929.)
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