§ 27i
§ 27i Kündigung durch Heimträger
Fassung: 1. Juli 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27i KSchG?
- Kernaussage§ 27i KSchG behandelt "Kündigung durch Heimträger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Heimträger kann das Vertragsverhältnis nur aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und unter...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kündigung durch Heimträger
§ 27i. (1) Der Heimträger kann das Vertragsverhältnis nur aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, im Fall der Z 1 aber einer Frist von drei Monaten, zum jeweiligen Monatsende kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(2) Ist in einem auf eine Kündigung nach Abs. 1 Z 4 gestützten gerichtlichen Räumungsstreit die Höhe des geschuldeten Betrags strittig, so hat das Gericht darüber vor Schluss der mündlichen Verhandlung mit Beschluss zu entscheiden. Eine auf Abs. 1 Z 4 gestützte Kündigung ist unwirksam, wenn der Rückstand binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses entrichtet wird. Der Heimbewohner hat jedoch dem Träger die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte und sofern er den Verzug verschuldet hat.
(3) Der Heimträger hat im Fall der Kündigung des Vertragsverhältnisses zugleich mit der Kündigung den örtlich zuständigen Träger der Sozial- und Behindertenhilfe davon zu verständigen, sofern der Heimbewohner dem nicht widerspricht. Andere gesetzliche oder vertragliche Verständigungspflichten bleiben unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27i KSchG in einfachen Worten?
§ 27i KSchG behandelt "Kündigung durch Heimträger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 60/2026 (NR: GP XXVIII RV 530 AB 570 S. 87. BR: 11837 AB 11847 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- OGH4
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 7Ob102/16z · 6. Juli 20167Ob102/16z · 6. Juli 2016 · ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130860Veröff: SZ 2016/69
KSchG §27iOGH · RechtssatzOGH · 7Ob102/16z · 6. Juli 20167Ob102/16z · 6. Juli 2016 · ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130861Veröff: SZ 2016/69
KSchG §27i Abs1 Z3OGH · RechtssatzOGH · 8Ob119/08w; 7Ob91/09x · 30. September 20098Ob119/08w; 7Ob91/09x · 30. September 2009 · ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124628KSchG §6 Abs3 · KSchG §27d Abs4 · KSchG §27iOGH · RechtssatzOGH · 8Ob119/08w; 7Ob91/09x · 30. September 20098Ob119/08w; 7Ob91/09x · 30. September 2009 · ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124627KSchG §6 Abs3 · KSchG §27d Abs4 · KSchG §27i