Bundesgesetze

Konsumentenschutzgesetz

Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG)

KSchGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Oktober 1979RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002462 · BGBl. I Nr. 140/1979 · 20/06 Konsumentenschutz · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Fassung: 1. Oktober 1999 bis laufend

I. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Abschnitt I

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen

(2) Unternehmen im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.

(3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Z 1 zu diesem Betrieb.

(4) Dieses Hauptstück gilt nicht für Verträge, die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 51 Abs. 3 ASGG) mit dem Arbeitgeber schließt.

(5) Die Bestimmungen des I. und des II. Hauptstücks sind auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden, wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient.

§ 2

§ 2

Fassung: 1. Oktober 1979 bis laufend

Art. 10 § 2

Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen

Fassung: 1. Juli 2006 bis laufend

Personenbezogene Bezeichnungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu § 27d, BGBl. Nr. 140/1979)

§ 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Art. 4 § 2

Art. 4 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 481/1985, zu BGBl. Nr. 140/1979)

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. Nr. 481/1985, zu BGBl. Nr. 140/1979)

§ 2. (1) Die Art. I und II sind nur anzuwenden, wenn das Scheidungsverfahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist.

(Anm.: Abs. 2 Zu den §§ 31a und 32 Abs. 1 Z 1 lit. c des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) Der Art. III ist nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen werden.

Art. 5 § 2

Art. 5 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 33/2014, zu den §§ 3, 5a, 5b, 5c, 6b, 6c, 7a, 7b, 26d, 28a, 30a und 32, BGBl. Nr. 140/1979)

Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 33/2014, zu den §§ 3, 5a, 5b, 5c, 6b, 6c, 7a, 7b, 26d, 28a, 30a und 32, BGBl. Nr. 140/1979)

§ 2. Soweit eine der mit Artikel 2 eingeführten oder geänderten Bestimmungen zu einer anderen Gesetzesbestimmung, die der Umsetzung eines sektorspezifischen Unionsrechtsakts dient, oder zu einem innerstaatlich unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakt in einem unlösbaren inhaltlichen Widerspruch steht, ist sie auf die von der kollidierenden Vorschrift erfassten Verträge nicht anzuwenden.

§ 3

§ 3 Allgemeine Regeln

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Abschnitt II

Allgemeine Regeln

Rücktrittsrecht

§ 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.

(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

(4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.

§ 3a

§ 3a

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

§ 4

§ 4

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

§ 5

§ 5 Kostenvoranschläge

Fassung: 1. Oktober 1979 bis laufend

Kostenvoranschläge

§ 5. (1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.

(2) Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.

§ 5a

§ 5a

Fassung: 27. September 2026 bis laufend

§ 5b

§ 5b Telefonische Vertragsabschlüsse im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen

Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend

Telefonische Vertragsabschlüsse im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen

§ 5b. Verträge, die während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden, sind nichtig. Auf die Ungültigkeit des Vertrags kann sich nur der Verbraucher berufen. Für Leistungen, die der Unternehmer trotz der Nichtigkeit derartiger Verträge erbracht hat, kann er weder ein Entgelt noch eine Wertminderung verlangen. Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen dieser Bestimmung angenommen wurden, zurückfordern.

§ 5c

§ 5c Verbindlichkeit von Gewinnzusagen

Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend

Verbindlichkeit von Gewinnzusagen

§ 5c. Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.

§ 5d

§ 5d Europäisches Formular für Reparaturinformationen

Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend

Europäisches Formular für Reparaturinformationen

§ 5d. (1) Reparaturbetriebe können Verbrauchern das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anhang I) zur Verfügung stellen.

(2) Ein Reparaturbetrieb im Sinne dieser Bestimmung ist jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt. Dazu gehören Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie mit Herstellern oder Verkäufern verbunden sind oder nicht.

(3) Stellt ein Reparaturbetrieb einem Verbraucher ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung, dann hat der Reparaturbetrieb folgende Vorgaben einzuhalten:

(4) Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten folgende Anforderungen als erfüllt:

§ 6

§ 6 Unzulässige Vertragsbestandteile

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Unzulässige Vertragsbestandteile

§ 6. (1) Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen

(2) Sofern der Unternehmer nicht beweist, daß sie im einzelnen ausgehandelt worden sind, gilt das gleiche auch für Vertragsbestimmungen, nach denen

(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist.

§ 6a

§ 6a Erfüllung einer Geldschuld

Fassung: 16. März 2013 bis laufend

Erfüllung einer Geldschuld

§ 6a. (1) Sofern nicht nach der Natur des Vertragsverhältnisses – wie etwa bei Zug um Zug zu erfüllenden Verträgen – Barzahlung verkehrsüblich ist, hat der Unternehmer dem Verbraucher für die Erfüllung von dessen Geldschuld ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben. Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte andere Art der Erfüllung – etwa im Weg der Einziehung oder mittels Kreditkarte – vereinbart wurde.

(2) Wird die Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer durch Banküberweisung erfüllt, so reicht es für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung – abweichend von § 907a Abs. 2 erster Satz ABGB – auch bei einem im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin aus, dass der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt.

§ 6b

§ 6b Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss

Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend

Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss

§ 6b. Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.

§ 6c

§ 6c Zusätzliche Zahlungen

Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend

Zusätzliche Zahlungen

§ 6c. (1) Eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbraucher neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt zu weiteren Zahlungen – etwa als Entgelt für eine Zusatzleistung des Unternehmers – verpflichtet, kommt nur wirksam zustande, wenn ihr der Verbraucher ausdrücklich zustimmt. Eine solche Zustimmung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Verbraucher zur Vermeidung einer Vertragserklärung eine vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellung ablehnen müsste, diese Ablehnung jedoch unterlässt.

(2) Fehlt die nach Abs. 1 erforderliche Zustimmung, so hat der Unternehmer dem Verbraucher geleistete zusätzliche Zahlungen zurückzuerstatten.

(3) Der Verbraucher kann die Wirksamkeit der Vereinbarung nachträglich herbeiführen, indem er dieser im Sinn des Abs. 1 ausdrücklich zustimmt.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die in § 5a Abs. 2 Z 3 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 angeführten Verträge.

§ 7

§ 7 Angeld und Reugeld

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

Angeld und Reugeld

§ 7. Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines Angeldes (§ 908 ABGB) berechtigt oder der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann der Richter das Angeld beziehungsweise das Reugeld in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen.

§ 7a

§ 7a Leistungsfrist bei Verträgen über Waren

Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend

Leistungsfrist bei Verträgen über Waren

§ 7a. Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.

§ 7b

§ 7b Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware

Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend

Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware

§ 7b. Wenn der Unternehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Verbraucher zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware.

§ 7c

§ 7c Verzug

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Verzug

§ 7c. (1) Hat der Unternehmer seine Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht, so kann ihn der Verbraucher zur Leistung innerhalb einer den Umständen angemessenen Nachfrist auffordern. Erbringt der Unternehmer seine Leistung nicht innerhalb dieser Nachfrist, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten.

(2) Bei einem Fixgeschäft kann der Verbraucher im Fall nicht fristgerechter Leistung sofort vom Vertrag zurücktreten. Ein Fixgeschäft liegt vor, wenn vereinbart wurde oder aus den den Vertragsabschluss begleitenden Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass die Leistungserbringung binnen einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung ist. Zu einem sofortigen Rücktritt ist der Verbraucher auch berechtigt, wenn der Unternehmer erklärt hat oder aus den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass er die Leistung nicht erbringen wird.

(3) Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat ihm der Unternehmer die aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten.

§ 7d

§ 7d Verzug bei der Bereitstellung digitaler Leistungen

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Verzug bei der Bereitstellung digitaler Leistungen

§ 7d. (1) Hat der Unternehmer eine digitale Leistung (§ 2 Z 1 bis 3, § 16 VGG) trotz Fälligkeit nicht bereitgestellt, so kann ihn der Verbraucher ohne Fristsetzung zur Bereitstellung auffordern. Stellt der Unternehmer die digitale Leistung nicht unverzüglich nach Aufforderung oder innerhalb einer allenfalls ausdrücklich vereinbarten Nachfrist bereit, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurückzutreten. Ein sofortiger Rücktritt ist nach § 7c Abs. 2 möglich.

(2) Tritt der Verbraucher nach Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gelten für die Rückerstattung der vom Verbraucher aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen sowie für die sonstigen Pflichten der Vertragsparteien die §§ 24 bis 26 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes entsprechend.

(3) Sobald der Verbraucher den Unternehmer vom Unterbleiben der Bereitstellung verständigt hat, können wirksam auch Vereinbarungen getroffen werden, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Regelungen der vorstehenden Absätze abweichen.

§ 8

§ 8 Gewährleistung

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Gewährleistung

§ 8. (1) Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen

(2) Der Verbraucher hat dem Unternehmer die mangelhafte Sache zur Durchführung der Verbesserung oder des Austausches zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet; der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 175/2021)

§ 9

§ 9

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

§ 9a

§ 9a Vertragliche Garantien

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Vertragliche Garantien

§ 9a. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, eine Sache zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die in der Garantieerklärung oder in der Werbung angegebenen Eigenschaften aufweist oder nicht die dort genannten Anforderungen erfüllt (Garantie), so ist er an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekanntgemachten Inhalt der Garantie gebunden. Sind die Zusagen in der Garantieerklärung für den Verbraucher weniger vorteilhaft als die Angaben über die Garantie in der Werbung, so ist die Garantie zu den in der Werbung angegebenen Bedingungen verbindlich, sofern nicht die Werbung noch vor Vertragsabschluss mit der gleichen Wahrnehmbarkeit berichtigt wurde.

(2) Hat der Hersteller einer Sache dem Verbraucher eine Garantie über die Haltbarkeit der Sache für einen bestimmten Zeitraum gegeben, so hat der Verbraucher während dieses Zeitraums einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hersteller auf Verbesserung oder Austausch der Sache.

(3) Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher spätestens bei Übergabe der Sache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Sie muss klar und verständlich formuliert sein. Sie muss auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Zudem muss die Garantieerklärung den Namen und die Anschrift des Garanten, die Sache, auf die sich die Garantie bezieht, die Garantiebestimmungen sowie das zur Inanspruchnahme der Garantie einzuhaltende Vorgehen enthalten.

(4) Ein Verstoß des Garanten gegen Abs. 3 berührt die Verbindlichkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.

§ 9b

§ 9b Reparaturverpflichtung des Herstellers

Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend

Reparaturverpflichtung des Herstellers

§ 9b. (1) Der Hersteller einer Ware, für die in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, hat mit einem Verbraucher auf dessen Verlangen einen Vertrag über die Reparatur dieser Ware in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang abzuschließen, es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich. Eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss besteht nur, soweit und solange der Hersteller die Reparierbarkeit der Ware nach dem dafür geltenden Rechtsakt der Europäischen Union sicherstellen muss.

(2) Unter „Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Unter „Anforderungen an die Reparierbarkeit“ sind die in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Anforderungen zu verstehen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten. Unter „Reparatur“ ist eine oder mehrere Maßnahmen zu verstehen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 setzt voraus, dass

(4) Eine Reparatur nach Abs. 1 hat

(5) Der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt eine Ersatzware zur Verfügung stellen, und er kann in Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, dem Verbraucher eine überholte Ware anbieten.

(6) Der Hersteller darf die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union fallen, nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.

§ 9c

§ 9c

Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend

§ 9d

§ 9d

Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend

§ 10

§ 10 Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen

Fassung: 1. Oktober 1979 bis laufend

Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen

§ 10. (1) Eine Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt hat, erstreckt sich im Verkehr mit Verbrauchern auf alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen; besondere gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht bleiben davon unberührt. Eine Beschränkung dieser Vollmacht ist dem Verbraucher gegenüber nur wirksam, wenn sie ihm bewußt war.

(2) War dem Verbraucher die Beschränkung der Vollmacht nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht bewußt, so hat der Unternehmer – unbeschadet der Geltendmachung dieses Umstandes nach anderen Bestimmungen – das Recht, vom Vertrag zurückzutreten; der Rücktritt muß unverzüglich nach Kenntnis des Unternehmers von der Überschreitung durch den Vertreter und den Umständen, aus denen sich die grobe Fahrlässigkeit des Verbrauchers ergibt, erklärt werden.

(3) Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter kann zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

§ 11

§ 11 Verbot des Orderwechsels

Fassung: 1. Oktober 1979 bis laufend

Verbot des Orderwechsels

§ 11. (1) Der Unternehmer darf sich für seine Forderungen an den Verbraucher eine Wechselverbindlichkeit eines Verbrauchers nur einräumen lassen, wenn der Unternehmer Wechselnehmer (Art. 1 Z 6, Art. 75 Z 5 des Wechselgesetzes 1955) ist und der Wechsel die Worte „nicht an Order“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk enthält. Eine Verletzung dieser Bestimmung läßt die Rechtswirksamkeit des Wechsels unberührt.

(2) Ist dem Abs. 1 nicht entsprochen worden, so hat jeder Verbraucher, der den Wechsel eingelöst hat, an den Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in der Höhe der Rückgriffssumme, soweit nicht der Unternehmer beweist, daß der Verbraucher durch die Übernahme oder Erfüllung der Wechselverbindlichkeit von einer auch ohne den Wechsel bestehenden Pflicht zur Zahlung dieses Betrages befreit worden ist.

§ 12

§ 12 Verbot der Gehaltsabtretung

Fassung: 1. Oktober 1979 bis laufend

Verbot der Gehaltsabtretung

§ 12. (1) Eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers darf dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden.

(2) Hat der Dienstgeber dem Unternehmer oder einem Dritten auf Grund einer entgegen dem Abs. 1 abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung Beträge mit der Wirkung gezahlt, daß er von der Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers befreit worden ist, so hat der Verbraucher an den Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz dieses Betrages, soweit nicht der Unternehmer beweist, daß der Verbraucher durch die Abtretung oder die Bezahlung der Lohn- oder Gehaltsforderung von einer Schuld befreit worden ist.

§ 13a

§ 13a

Fassung: 1. Oktober 2026 bis 19. November 2026

§ 14

§ 14 Gerichtsstand

Fassung: 1. Januar 1998 bis laufend

Gerichtsstand

§ 14. (1) Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.

(2) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen wird, ist dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 15

§ 15 Besondere Vertragsarten

Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend

Abschnitt III

Besondere Vertragsarten

Verträge über wiederkehrende Leistungen

§ 15. (1) Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.

(2) Ist die Gesamtheit der zu liefernden Sachen eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

(3) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, im Abs. 1 genannten Vertrages oder von solchen Verträgen mit einer Gruppe von bereits bestimmten einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen des Unternehmers und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekanntgegeben, so können den Umständen angemessene, von den Abs. 1 und 2 abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden.

(4) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.

§ 25a

§ 25a Kreditgeschäfte von Ehegatten

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

Kreditgeschäfte von Ehegatten

§ 25a. Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die Haftung nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als Verbraucher die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des anderen übernimmt, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde darüber zu belehren,

§ 25b

§ 25b Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern

§ 25b. (1) Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in § 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites, so hat der Gläubiger jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen.

(2) Ist ein Verbraucher Bürge oder Garant eines von einem in § 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites und wird der Hauptschuldner säumig, so hat der Gläubiger den Verbraucher davon in angemessener Frist zu verständigen. Unterläßt er dies, so haftet ihm der Verbraucher nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug des Verbrauchers selbst entstehen.

§ 25c

§ 25c

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

§ 25d

§ 25d Mäßigungsrecht

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

Mäßigungsrecht

§ 25d. (1) Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten (§ 25c) insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, daß der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.

(2) Bei der Entscheidung nach Abs. 1 ist insbesondere zu berücksichtigen:

§ 26d

§ 26d Wohnungsverbesserung

Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend

Wohnungsverbesserung

§ 26d. (1) Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach § 3 zum Rücktritt berechtigen.

(2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten:

(3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; darin sind die in Abs. 2 genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben.

(4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Abs. 1 ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.

(5) Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen.

§ 27

§ 27 Vorauszahlungskäufe

Fassung: 1. Oktober 1979 bis laufend

Vorauszahlungskäufe

§ 27. Von einem Vertrag über die Lieferung einer beweglichen körperlichen Sache, mit dem sich der Verbraucher verpflichtet, den Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszuzahlen, kann er zurücktreten, sofern die Ware bloß durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt und solange der Vertrag nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Für die Rückstellung bereits erbrachter Leistungen gilt der § 4 sinngemäß.

§ 27a

§ 27a Werkvertrag

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

Werkvertrag

§ 27a. Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt der Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs. 1 ABGB), so hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, daß er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

§ 27b

§ 27b Verträge zwischen Heimträgern und -bewohnern

Fassung: 1. Juli 2004 bis laufend

Verträge zwischen Heimträgern und -bewohnern

§ 27b. (1) Die §§ 27b bis 27i regeln bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können. Sie gelten für Verträge über die dauernde oder auch nur vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege in solchen Einrichtungen (Heimverträge). Auf Verträge über die Übernahme der Pflege und Erziehung von Minderjährigen in Heimen oder anderen Einrichtungen sowie auf Verträge über die Aufnahme, Pflege und Betreuung von Pfleglingen in Krankenanstalten und stationären Einrichtungen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden.

(2) Heimverträge im Sinn des Abs. 1 unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach § 33 Tarifpost 5 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 27c

§ 27c Informationspflicht

Fassung: 1. Juli 2004 bis laufend

Informationspflicht

§ 27c. Der Heimträger hat Interessenten, die er in seine Einrichtung aufnehmen kann, auf deren Verlangen schriftlich über alle für den Vertragsabschluss sowie die Unterkunft, die Betreuung und die Pflege im Heim wesentlichen Belange zu informieren. Er hat in jeder Werbung für seine Einrichtung anzugeben, wo diese Informationen angefordert werden können.

§ 27d

§ 27d Inhalt und Form des Heimvertrags

Fassung: 1. August 2018 bis laufend

Inhalt und Form des Heimvertrags

§ 27d. (1) Der Heimvertrag hat zumindest Angaben zu enthalten über

(2) Sofern und soweit der Heimträger solche Leistungen erbringt, vermittelt oder verlangt, hat der Heimvertrag zudem Angaben zu enthalten über

(3) Der Heimvertrag hat ferner insbesondere Feststellungen hinsichtlich folgender Persönlichkeitsrechte des Heimbewohners zu enthalten:

(4) Die einzelnen Inhalte des Vertrags sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.

(5) Der Heimvertrag ist bis zur Aufnahme des Heimbewohners, bei auf unbestimmte Zeit laufenden Vertragsverhältnissen aber spätestens innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme, schriftlich zu errichten. Der Heimträger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson (§ 27e Abs. 1) eine Abschrift der Vertragsurkunde auszufolgen. Auf den Mangel der Form kann sich nur der Heimbewohner berufen.

(6) Ein Erwachsenenvertreter bedarf für den Abschluss eines Heimvertrags nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 erfüllt und das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der vertretenen Person Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird.

§ 27e

§ 27e Vertrauensperson

Fassung: 1. Juli 2004 bis laufend

Vertrauensperson

§ 27e. (1) Der Heimbewohner hat das Recht, dem Träger jederzeit eine Vertrauensperson namhaft zu machen. Sofern der Bewohner nichts anderes bestimmt, hat sich der Heimträger in wichtigen zivilrechtlichen Angelegenheiten auch an die Vertrauensperson zu wenden.

(2) Wenn ein Heimbewohner seine Pflichten aus dem Vertrag gröblich verletzt oder den Betrieb des Heimes schwerwiegend gestört hat, hat ihn der Träger zu ermahnen und auf die möglichen Folgen der Fortsetzung seines Verhaltens hinzuweisen. Der Vertreter des Heimbewohners und dessen Vertrauensperson sind zu diesem Termin unter Bekanntgabe des Grundes mit eingeschriebenem Brief zu laden. Der Träger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich eine Abschrift dieser Ermahnung auszufolgen oder mit eingeschriebenem Brief zu übersenden.

§ 27f

§ 27f Entgeltminderung

Fassung: 1. Juli 2004 bis laufend

Entgeltminderung

§ 27f. Bei Mängeln der Leistungen des Heimträgers mindert sich das Entgelt entsprechend der Dauer und Schwere des Mangels. Gleiches gilt für Leistungen, die sich der Heimträger während einer Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen erspart.

§ 27g

§ 27g Kautionen und unzulässige Vereinbarungen

Fassung: 1. Juli 2004 bis laufend

Kautionen und unzulässige Vereinbarungen

§ 27g. (1) Sofern der Heimträger vom Heimbewohner eine Kaution verlangt, darf deren Höhe das Entgelt für einen Monat, bei einem Heimbewohner, bei dem das Entgelt ganz oder teilweise vom Träger der Sozialhilfe geleistet wird, aber den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Der Heimträger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kaution zu bestätigen.

(2) Der Heimträger darf eine vom Bewohner erlegte Kaution nur zur Abdeckung von Entgelt-, Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüchen gegen den Bewohner verwenden. Er hat die Kaution auf ein von ihm gesondert anzulegendes Treuhandkonto einzuzahlen. Die Kaution geht nicht in das Eigentum des Heimträgers über.

(3) Wenn der Heimträger die Kaution in Anspruch nehmen will, muss er den Heimbewohner, dessen Vertreter und die Vertrauensperson davon schriftlich unter Angabe der Gründe verständigen.

(4) Soweit der Heimträger die Kaution nicht in Anspruch nimmt, muss er sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, zuzüglich der für Sichteinlagen geltenden Bankzinsen, jedoch abzüglich der von ihm geleisteten Abgaben und Kontoführungskosten, dem Heimbewohner oder dessen Rechtsnachfolger erstatten.

(5) Vertragsbestimmungen, nach denen der Heimbewohner dem Heimträger oder einem anderen etwas ohne gleichwertige Gegenleistung zu leisten hat oder nach denen Sachen des Heimbewohners nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses in unangemessen kurzer Frist verfallen, sind nicht verbindlich.

§ 27h

§ 27h Kündigung durch Heimbewohner, Todesfall

Fassung: 1. Juli 2004 bis laufend

Kündigung durch Heimbewohner, Todesfall

§ 27h. (1) Der Heimbewohner kann das Vertragsverhältnis – vorbehaltlich der sofortigen Kündigung aus einem wichtigen Grund – jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende kündigen. Der Heimträger hat dem Bewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kündigung zu bestätigen.

(2) Der Heimvertrag wird durch den Tod des Heimbewohners aufgehoben. Der Heimträger hat dem Rechtsnachfolger des Heimbewohners ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten.

§ 27i

§ 27i Kündigung durch Heimträger

Fassung: 1. Juli 2004 bis laufend

Kündigung durch Heimträger

§ 27i. (1) Der Heimträger kann das Vertragsverhältnis nur aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, im Fall der Z 1 aber einer Frist von drei Monaten, zum jeweiligen Monatsende kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

(2) Ist in einem auf eine Kündigung nach Abs. 1 Z 4 gestützten gerichtlichen Räumungsstreit die Höhe des geschuldeten Betrags strittig, so hat das Gericht darüber vor Schluss der mündlichen Verhandlung mit Beschluss zu entscheiden. Eine auf Abs. 1 Z 4 gestützte Kündigung ist unwirksam, wenn der Rückstand binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses entrichtet wird. Der Heimbewohner hat jedoch dem Träger die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte und sofern er den Verzug verschuldet hat.

(3) Der Heimträger hat im Fall der Kündigung des Vertragsverhältnisses zugleich mit der Kündigung den örtlich zuständigen Träger der Sozial- und Behindertenhilfe davon zu verständigen, sofern der Heimbewohner dem nicht widerspricht. Andere gesetzliche oder vertragliche Verständigungspflichten bleiben unberührt.

§ 28

§ 28 Verbandsklage

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

II. HAUPTSTÜCK

Verbandsklage

Unterlassungsanspruch

§ 28. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.

(2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

(3) Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge verwendet oder empfiehlt, hat diese einer nach § 29 klagebefugten Einrichtung auf deren Verlangen binnen vier Wochen auszufolgen, sofern die Einrichtung glaubhaft macht, dass die Kenntnis der Geschäftsbedingungen oder Formblätter zur Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher erforderlich ist.

§ 28a

§ 28a

Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend

§ 29

§ 29 Klageberechtigung

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Klageberechtigung

§ 29. (1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.

(2) Liegt der Ursprung des Verstoßes (§§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1) in Österreich, so kann der Anspruch auch von den von der Kommission gemäß Art. 5 der Richtlinie 2020/1828/EU über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2020 S. 1, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern deren Satzungszweck die Klagsführung rechtfertigt und die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden.

(3) Die Veröffentlichung ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.

§ 30

§ 30 Anwendung des UWG

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

Anwendung des UWG

§ 30. (1) Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.

(2) Der § 7 Abs. 2 erster Satz und der § 8 Abs. 2 JN sind nicht anzuwenden.

§ 30a

§ 30a Ergänzende Bestimmungen

Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend

III. HAUPTSTÜCK

Ergänzende Bestimmungen

Rücktritt von Immobiliengeschäften

§ 30a. (1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.

(2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4.

(3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Rücktrittsrechte, die dem Verbraucher nach anderen Bestimmungen – insbesondere nach §§ 11 ff. FAGG – zustehen, bleiben unberührt.

(4) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.

§ 30b

§ 30b Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers

§ 30b. (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.

(2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.

§ 30c

§ 30c Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen

Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend

Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen

§ 30c. (1) Die Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 Abs. 2 MaklerG) von Verbrauchern darf höchstens vereinbart werden mit

(2) Wenn besondere Umstände vorliegen, die die Vermittlung wesentlich erschweren oder verzögern, darf auch eine entsprechend längere als die in Abs. 1 bestimmte Frist vereinbart werden.

§ 32

§ 32 Strafbestimmungen

Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend

Strafbestimmungen

§ 32. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer oder der für ihn handelnde Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen, der

(2) Macht im Fall des Abs. 1 Z 3 ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Abs. 1 Z 4 der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt – mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b sind bei der Strafbemessung insbesondere zu berücksichtigen:

(5) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b können Geldstrafen bis zu einer Höhe von 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers verhängt werden, wenn das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird. Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden.

§ 32a

§ 32a Unterlassungsexekution

Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend

Unterlassungsexekution

§ 32a. (1) Wird Unterlassungsexekution (§§ 355 ff. EO) geführt, weil ein Unternehmer eine Vertragsbestimmung weiter verwendet, die gegen § 6 dieses Bundesgesetzes oder gegen § 879 Abs. 3 ABGB verstößt, so sind bei der Bemessung der Geldstrafe insbesondere zu berücksichtigen:

(2) In den in Abs. 1 genannten Fällen können die Geldstrafen abweichend von § 359 Abs. 1 EO bis zu 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers erreichen, wenn die Unterlassungsexekution im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird. Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können die Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro erreichen.

§ 39

§ 39

Fassung: 1. Oktober 1979 bis laufend

§ 40

§ 40

Fassung: 1. Oktober 1979 bis laufend

§ 41

§ 41

Fassung: 1. Oktober 1979 bis laufend

§ 41a

§ 41a

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

§ 42

§ 42

Fassung: 1. Juli 2004 bis laufend

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 1. August 2007 bis laufend

Artikel 1

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2007, zu § 28a, BGBl. Nr. 140/1979)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006, S. 26).

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 16. Juli 2009 bis laufend

Artikel 1

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 66/2009, zu § 28a, BGBl. Nr. 140/1979)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 5.12. 2007, S. 1) und der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. Nr. L 68 vom 13.3.2009, S. 3).

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 30. April 2011 bis laufend

Artikel 1

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2010, zu§ 28a, BGBl. Nr. 140/1979)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 2. August 2011 bis laufend

Artikel 1

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 77/2011, zu § 28a, BGBl. Nr. 140/1979)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit BGBl. I Nr. 69/2008 umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 456/1984, zu den §§ 3, 15, 25, 26, 26a, 26b, BGBl. Nr. 140/1979)

Art. 4

Art. 4 Artikel IV

Fassung: 20. August 1999 bis laufend

Artikel IV

Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 185/1999, zu BGBl. Nr. 140/1979)

Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S 19, die Richtlinie 97/55/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, ABl. Nr. L 290 vom 23. Oktober 1997, S 18, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, und die Richtlinie 99/34/EG zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte umgesetzt.

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 10. September 2021 bis laufend

Artikel 4

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 175/2021, zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a, BGBl. Nr. 140/1979)

Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 1, und die Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 28, umgesetzt.

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend

Artikel 4

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2022, zu den §§ 5a, 32 und 32a, BGBl. Nr. 140/1979)

Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung der Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, umgesetzt.

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

Artikel 4

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979)

Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828, ABl. Nr. L 2024/1799 vom 10.07.2024, umgesetzt.

Art. 5

Art. 5 Artikel V

Fassung: 9. Mai 2001 bis laufend

Artikel V

Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 48/2001, zu BGBl. Nr. 140/1979)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, S 12, umgesetzt.

Art. 5

Art. 5 Artikel 5

Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend

Artikel 5

Umsetzungshinweis und Verhältnis zu sektorspezifischen Bestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 33/2014, zu den §§ 3, 5a, 5b, 5c, 6b, 6c, 7a, 7b, 26d, 28a, 30a und 32, BGBl. Nr. 140/1979)

§ 1. Mit Artikel 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinie 1999/44/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG und der Richtlinie 97/7/EG, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, umgesetzt.

Art. 7

Art. 7 Artikel 7

Fassung: 29. Juli 2026 bis laufend

Artikel 7

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 59/2026, zu den §§ 5a und 13a, BGBl. Nr. 140/1979)

Mit Artikel 1, 3 und 6 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. Nr. L 2023/2673 vom 28.11.2023, umgesetzt. Mit Artikel 1 und 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, ABl. Nr. L 2024/825 vom 06.03.2024, umgesetzt.

Art. 32

Art. 32 Artikel XXXII

Fassung: 1. Januar 1998 bis laufend

Artikel XXXII

Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu § 14 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979)

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend