Bundesgesetze

Konsumentenschutzgesetz

Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG)

KSchGBundesgesetzFassung seit 13. Juni 2014RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002462 · BGBl. I Nr. 140/1979 · 20/06 Konsumentenschutz · Original im RIS öffnen

§ 26d

§ 26d Wohnungsverbesserung

Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26d KSchG?

  • Kernaussage§ 26d KSchG behandelt "Wohnungsverbesserung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wohnungsverbesserung

§ 26d. (1) Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach § 3 zum Rücktritt berechtigen.

(2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten:

(3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; darin sind die in Abs. 2 genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben.

(4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Abs. 1 ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.

(5) Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt III
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 25d Mäßigungsrecht
Nächster Paragraph§ 27 Vorauszahlungskäufe

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26d KSchG in einfachen Worten?

§ 26d KSchG behandelt "Wohnungsverbesserung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Juni 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2016
Fassung seit
13. Juni 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 60/2026 (NR: GP XXVIII RV 530 AB 570 S. 87. BR: 11837 AB 11847 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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