Bundesgesetze

Konsumentenschutzgesetz

Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG)

KSchGBundesgesetzFassung seit 1. August 2018RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002462 · BGBl. I Nr. 140/1979 · 20/06 Konsumentenschutz · Original im RIS öffnen

§ 27d

§ 27d Inhalt und Form des Heimvertrags

Fassung: 1. August 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27d KSchG?

  • Kernaussage§ 27d KSchG behandelt "Inhalt und Form des Heimvertrags" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Heimvertrag hat zumindest Angaben zu enthalten über

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inhalt und Form des Heimvertrags

§ 27d. (1) Der Heimvertrag hat zumindest Angaben zu enthalten über

(2) Sofern und soweit der Heimträger solche Leistungen erbringt, vermittelt oder verlangt, hat der Heimvertrag zudem Angaben zu enthalten über

(3) Der Heimvertrag hat ferner insbesondere Feststellungen hinsichtlich folgender Persönlichkeitsrechte des Heimbewohners zu enthalten:

(4) Die einzelnen Inhalte des Vertrags sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.

(5) Der Heimvertrag ist bis zur Aufnahme des Heimbewohners, bei auf unbestimmte Zeit laufenden Vertragsverhältnissen aber spätestens innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme, schriftlich zu errichten. Der Heimträger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson (§ 27e Abs. 1) eine Abschrift der Vertragsurkunde auszufolgen. Auf den Mangel der Form kann sich nur der Heimbewohner berufen.

(6) Ein Erwachsenenvertreter bedarf für den Abschluss eines Heimvertrags nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 erfüllt und das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der vertretenen Person Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt III
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 27c Informationspflicht
Nächster Paragraph§ 27e Vertrauensperson

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27d KSchG in einfachen Worten?

§ 27d KSchG behandelt "Inhalt und Form des Heimvertrags" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. August 2018
Fassung seit
1. August 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 60/2026 (NR: GP XXVIII RV 530 AB 570 S. 87. BR: 11837 AB 11847 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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