§ 29
§ 29 Schutzmaßnahmen
Fassung: 18. März 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 KKG?
- Kernaussage§ 29 KKG behandelt "Schutzmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kreditdienstleister haben wirkungsvolle, angemessene und transparente Verfahren zur Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden einzurichten. Die Kreditdienstleister haben...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Schutzmaßnahmen
Beschwerden
§ 29. (1) Die Kreditdienstleister haben wirkungsvolle, angemessene und transparente Verfahren zur Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden einzurichten. Die Kreditdienstleister haben Beschwerden der Kreditnehmer in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. Der Kreditdienstleister darf für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden kein Entgelt einheben.
(2) Die Kreditnehmer können bei der FMA Beschwerde gegen Kreditkäufer, Kreditdienstleister oder Kreditdienstleistungserbringer wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einreichen. Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren für die zügige Bearbeitung hat die FMA auf ihrer Internetseite bekanntzugeben. Die FMA hat Kreditnehmer auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gemäß § 4 astg/">Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, zu verweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 KKG in einfachen Worten?
§ 29 KKG behandelt "Schutzmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. März 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2025
- Fassung seit
- 18. März 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:24
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