Bundesgesetze

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG)

KKGBundesgesetzFassung seit 18. März 2025RIS-Stand 18. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012856 · BGBl. I Nr. 6/2025 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Fassung: 18. März 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 KKG?

  • Kernaussage§ 26 KKG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 26. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und die – wenngleich ihnen nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG zukommen muss – eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 25 Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglich hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 Z 3 bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss gemäß Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtnettoumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 KKG in einfachen Worten?

§ 26 KKG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. März 2025
Fassung seit
18. März 2025
Fassung bis
laufend
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