Bundesgesetze

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG)

KKGBundesgesetzFassung seit 18. März 2025RIS-Stand 18. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012856 · BGBl. I Nr. 6/2025 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Pflichten von Kreditkäufern

Fassung: 18. März 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 KKG?

  • Kernaussage§ 16 KKG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Kreditkäufer, der

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pflichten von Kreditkäufern

§ 16. (1) Ein Kreditkäufer, der

(2) Bei einem Kreditkäufer, der

(3) Ein Kreditkäufer unterliegt beim Kauf von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst keinen anderen Anforderungen als den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des geltenden Verbraucherschutz-, Vertrags-, Zivil- oder Strafrechts. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis gemäß § 38 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 und das Strafrecht betreffen, gelten nach der Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst an den Kreditkäufer auch für diesen. Das Schutzniveau, das Verbrauchern und sonstigen Kreditnehmern nach dem Recht der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten gewährt wird, sowie die Insolvenzvorschriften dürfen unbeschadet der nationalen und internationalen Vorschriften zu Schuldscheinen und Wechseln durch die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf den Kreditkäufer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Befugnisse im Zusammenhang mit Kreditregistern, einschließlich der Befugnis, von Kreditkäufern Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag selbst sowie dessen Erfüllung anzufordern, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.

(5) Der bestellte Kreditdienstleister oder der in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannte, bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer hat die Verpflichtungen eines Kreditkäufers gemäß Abs. 3 und die Anforderungen gemäß den §§ 17 und 19 zu erfüllen. Wird kein Kreditdienstleister oder kein in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannter Rechtsträger bestellt, so unterliegen der Kreditkäufer oder sein Vertreter weiterhin diesen Verpflichtungen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 KKG in einfachen Worten?

§ 16 KKG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. März 2025
Fassung seit
18. März 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:24
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