§ 25
§ 25 Verfahrens- und Strafbestimmungen
Fassung: 18. März 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 KKG?
- Kernaussage§ 25 KKG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Kreditdienstleisters
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Verfahrens- und Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 25. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Kreditdienstleisters
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditdienstleistungserbringers, an den Kreditdienstleistungsaufgaben ausgelagert wurden, gegen die Anforderungen in Bezug auf Auslagerungen von Kreditdienstleistungen gemäß § 12 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts, eines Kreditkäufers oder seines Vertreters gemäß § 18 die Anforderungen oder Pflichten gemäß den §§ 15 bis 19 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditkäufers, Kreditdienstleisters oder eines in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträgers die Anforderungen oder Pflichten gemäß § 10 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(5) Wer Kreditdienstleistungen gemäß § 3 Z 9 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 250 000 Euro zu bestrafen.
(6) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 KKG in einfachen Worten?
§ 25 KKG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. März 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2025
- Fassung seit
- 18. März 2025
- Fassung bis
- laufend
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