Bundesgesetze

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)

KAKuGBundesgesetzFassung seit 24. Februar 2016RIS-Stand 27. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010285 · BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 · 82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Original im RIS öffnen

§ 43

§ 43 Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.

Fassung: 24. Februar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 43 KAKuG?

  • Kernaussage§ 43 KAKuG behandelt "Unmittelbar anwendbares Bundesrecht." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: An Universitätskliniken, die Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten sind, dürfen ausnahmsweise auch Personen, die nicht anstaltsbedürftig oder sonst...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ZWEITER TEIL.

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.

Hauptstück A.

Besondere Vorschriften für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

§ 43. (1) An Universitätskliniken, die Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten sind, dürfen ausnahmsweise auch Personen, die nicht anstaltsbedürftig oder sonst für die Aufnahme in die Krankenanstalt nicht geeignet sind, für Zwecke des Unterrichtes und der medizinischen Forschung aufgenommen und Pfleglinge länger verpflegt werden, als es nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2004)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZWEITER TEIL.
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 KAKuG in einfachen Worten?

§ 43 KAKuG behandelt "Unmittelbar anwendbares Bundesrecht." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 24. Februar 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Februar 2016
Fassung seit
24. Februar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 24/2024 (NR: GP XXVII IA 3867/A AB 2438 S. 252. BR: 11419 AB 11424 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 79/2022 (NR: GP XXVII IA 2488/A AB 1481 S. 156. BR: AB 10961 S. 941.)

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Verweise

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