Art. 18
Art. 18 Artikel 18
Fassung: 28. November 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 18 KAKuG?
- KernaussageArt. 18 KAKuG behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. I Nr. 136/2001, zu den §§ 27a und 28, BGBl. I Nr. 1/1957)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 18
Änderung des Krankenanstaltengesetzes
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 136/2001, zu den §§ 27a und 28, BGBl. I Nr. 1/1957)
(Anm.: 1. – 3. Titel betreffen die Änderungen des Krankenanstaltengesetzes)
4. Titel
(1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 1. Titel innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2002 in Kraft zu setzen.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 3. Titel innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des 1. und des 3. Titels steht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu.
(4) Der 2. Titel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Der 1. und der 2. Titel treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(6) Der 3. Titel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(7) Mit der Vollziehung des 2. Titels ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 18 KAKuG in einfachen Worten?
Art. 18 KAKuG behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. November 2001 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Februar 2016
- Fassung seit
- 28. November 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 24/2024 (NR: GP XXVII IA 3867/A AB 2438 S. 252. BR: 11419 AB 11424 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 79/2022 (NR: GP XXVII IA 2488/A AB 1481 S. 156. BR: AB 10961 S. 941.)
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