Bundesgesetze

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)

KAKuGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1998RIS-Stand 27. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010285 · BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 · 82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Artikel IV

Fassung: 1. Juli 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 KAKuG?

  • KernaussageArt. 4 KAKuG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (aus BGBl. I Nr. 95/1998, zu § 24, BGBl. Nr. 1/1957)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel IV

Inkrafttreten und Vollziehung

(aus BGBl. I Nr. 95/1998, zu § 24, BGBl. Nr. 1/1957)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Art. III innerhalb von einem Jahr zu erlassen.

(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Art. III steht dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu.

(4) Mit der Vollziehung der Artikel I und II ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZWEITER TEIL.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 KAKuG in einfachen Worten?

Art. 4 KAKuG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1998 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Februar 2016
Fassung seit
1. Juli 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:06
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 6 neu erkannte Textstelle(n), 11 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 24/2024 (NR: GP XXVII IA 3867/A AB 2438 S. 252. BR: 11419 AB 11424 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 79/2022 (NR: GP XXVII IA 2488/A AB 1481 S. 156. BR: AB 10961 S. 941.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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