Art. 2
Art. 2 Titel 3
Fassung: 30. April 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 KAKuG?
- KernaussageArt. 2 KAKuG behandelt "Titel 3" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: 1. und 2. Titel betreffen die Änderungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Titel 3
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 35/2004, zu den §§ 2a, 3a, 5b, 6, 6a, 7a, 8, 8c, 8e, 19a, 24 und 40, BGBl. Nr. 1/1957)
(1) § 3a zweiter Satz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 35/2004 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 1. Titel innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Ausführungsbestimmungen zu Z 8, 9,10 und 11 des 1. Titels sind mit 1. Mai 2004 in Kraft zu setzen. In diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren vor Ethikkommissionen sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzuführen.
(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des 1. Titels steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
(4) Mit der Vollziehung des 2. Titels ist
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 KAKuG in einfachen Worten?
Art. 2 KAKuG behandelt "Titel 3" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. April 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Februar 2016
- Fassung seit
- 30. April 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:24
- 26. Juni 2002 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 4. November 1995 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 22. März 1990 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 11 neu erkannte Textstelle(n), 4 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 24/2024 (NR: GP XXVII IA 3867/A AB 2438 S. 252. BR: 11419 AB 11424 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 79/2022 (NR: GP XXVII IA 2488/A AB 1481 S. 156. BR: AB 10961 S. 941.)
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