Bundesgesetze

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG)

K-SVFGBundesgesetzFassung seit 10. April 2008RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001060 · BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

Fassung: 10. April 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 K-SVFG?

  • Kernaussage§ 9 K-SVFG behandelt "Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Kuratorium muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

§ 9. (1) Das Kuratorium muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.

(2) Das Kuratorium wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegrafisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Weg unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Geschäftsführer ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(3) Jedes Mitglied des Kuratoriums und der Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Kuratoriums unverzüglich eine Sitzung einberuft. Diese muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern oder des Geschäftsführers nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst das Kuratorium einberufen.

(4) An den Sitzungen des Kuratoriums ist der Geschäftsführer zur Teilnahme berechtigt; er ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

(5) Ein Mitglied des Kuratoriums kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(6) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

(7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
Nächster Paragraph§ 10 Geschäftsführer

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 K-SVFG in einfachen Worten?

§ 9 K-SVFG behandelt "Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. April 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Mai 2016
Fassung seit
10. April 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 05:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 112/2023 (NR: GP XXVII RV 2082 AB 2100 S. 222. BR: AB 11275)
  • BGBl. I Nr. 223/2021 (NR: GP XXVII IA 2122/A AB 1241 S. 137. BR: 10808 AB 10859 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 38/2021 (NR: GP XXVII IA 1253/A AB 640 S. 85. BR: AB 10551 S. 923.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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