Bundesgesetze

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG)

K-SVFGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001060 · BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 25d

§ 25d Beirat für die Gewährung der Beihilfen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25d K-SVFG?

  • Kernaussage§ 25d K-SVFG behandelt "Beirat für die Gewährung der Beihilfen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beirat für die Gewährung der Beihilfen

§ 25d. (1) Zur Beratung über die Gewährung der Beihilfen ist vom Fonds ein Beirat einzurichten, der aus vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, ein Mitglied vom Geschäftsführer des Fonds und ein Mitglied vom Kulturrat Österreich zu bestellen. Das vierte Mitglied ist jeweils von den repräsentativen Künstlervertretungen gemäß § 11 Abs. 4 in alphabetischer Reihenfolge zu den einzelnen Sitzungen des Beirates zu entsenden. Der Geschäftsführer des Fonds hat rechtzeitig vor der Sitzung die an die Reihe kommende Künstlervertretung zur Entsendung des Mitglieds aufzufordern. Macht die aufgeforderte Künstlervertretung vom Entsenderecht nicht Gebrauch, ist der Beirat bei der betreffenden Sitzung auch ohne dieses Mitglied gehörig zusammengesetzt.

(2) Die Vorsitzführung des Beirates obliegt dem vom Geschäftsführer des Fonds bestellten Mitglied. Für die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, vom Fonds und vom Österreichischen Kulturrat bestellten Mitglieder des Beirates ist § 7 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Für die Sitzungen des Beirates gilt § 11 Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe, dass der/dem Vorsitzenden des Beirates ein Stimmrecht zukommt und bei Stimmengleichheit ihre/seine Stimme ausschlaggebend ist.

(3) Der Beirat hat im Rahmen seiner Tätigkeit festzustellen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe vorliegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25d K-SVFG in einfachen Worten?

§ 25d K-SVFG behandelt "Beirat für die Gewährung der Beihilfen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. September 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 05:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 112/2023 (NR: GP XXVII RV 2082 AB 2100 S. 222. BR: AB 11275)
  • BGBl. I Nr. 223/2021 (NR: GP XXVII IA 2122/A AB 1241 S. 137. BR: 10808 AB 10859 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 38/2021 (NR: GP XXVII IA 1253/A AB 640 S. 85. BR: AB 10551 S. 923.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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