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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 14. Januar 2015 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung der im Inland pflichtversicherten selbstständig erwerbstätigen Künstlerinnen/Künstler und von sonstigen Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 14. Januar 2015 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2015)
(3) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400.
§ 3
§ 3 Künstler-Sozialversicherungsfonds
Fassung: 14. Januar 2015 bis laufend
2. Abschnitt
Künstler-Sozialversicherungsfonds
Errichtung
§ 3. (1) Zur Entlastung von selbstständigen Künstlerinnen/Künstlern bei der Beitragsleistung zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur sonstigen sozialen Unterstützung von Künstlerinnen/Künstlern wird ein Fonds eingerichtet.
(2) Der Fonds führt die Bezeichnung „Künstler-Sozialversicherungsfonds“, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Auf die Bediensteten des Fonds findet das Angestelltengesetz Anwendung.
§ 4
§ 4 Aufgaben
Fassung: 14. Januar 2015 bis laufend
Aufgaben
§ 4. Aufgaben des Fonds sind
§ 5
§ 5 Finanzierung
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Finanzierung
§ 5. Die Finanzierung des Fonds erfolgt aus:
§ 5a
§ 5a Abgaben
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Abgaben
§ 5a. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:
(2) Die Abgaben gemäß Abs. 1 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Fonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(3) Die Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Fonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.
(4) Die Abgabe gemäß Abs. 1 Z 2 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Fonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 3 letzter Satz findet Anwendung.
(5) Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß Abs. 1 Z 2 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.
(6) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
(7) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.
(8) Auf die Erhebung von Abgaben, bei denen der Abgabenanspruch bis zum 31. Dezember 2023 entstanden ist, sind die Bestimmungen des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2020 und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/2021, anzuwenden.
§ 6
§ 6 Organe des Fonds
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Organe des Fonds
§ 6. Organe des Fonds sind:
§ 7
§ 7 Kuratorium
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kuratorium
§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder
werden wie folgt bestellt:
(2) Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.
(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
(4) Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sports bedarf.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzulegen ist.
§ 8
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Aufgaben des Kuratoriums
§ 8. (1) Das Kuratorium hat den Geschäftsführer des Fonds in seiner wirtschaftlichen Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind dem Fonds gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Zuständigkeit der Kurien und die Aufsichtsbefugnisse der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sports bleiben unberührt.
(2) Das Kuratorium hat die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu informieren, wenn es das Wohl des Fonds erfordert.
(3) Das Kuratorium kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Fonds verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches, verlangen; lehnt der Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt vier Kuratoriumsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
(4) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften des Fonds, soweit sie nicht dem Datenschutz unterliegen, sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Fondskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(5) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(6) Im Bericht des Kuratoriums gemäß Abs. 5 Z 5 an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang es die Geschäftsführung des Fonds während des Geschäftsjahres geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
(7) Das Kuratorium hat die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unverzüglich über eine notwendige Anpassung des Beitragszuschusses gemäß § 18 zu berichten, wenn dies für eine ausgeglichene Gebarung des Fonds erforderlich ist.
§ 9
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums
Fassung: 10. April 2008 bis laufend
Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums
§ 9. (1) Das Kuratorium muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
(2) Das Kuratorium wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegrafisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Weg unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Geschäftsführer ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
(3) Jedes Mitglied des Kuratoriums und der Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Kuratoriums unverzüglich eine Sitzung einberuft. Diese muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern oder des Geschäftsführers nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst das Kuratorium einberufen.
(4) An den Sitzungen des Kuratoriums ist der Geschäftsführer zur Teilnahme berechtigt; er ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
(5) Ein Mitglied des Kuratoriums kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(6) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
(7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10
§ 10 Geschäftsführer
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Geschäftsführer
§ 10. (1) Der Geschäftsführer des Fonds wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Vorschlag des Kuratoriums auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung und beim Abschluss des Anstellungsvertrages sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hiezu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.
(2) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen auf Vorschlag des Kuratoriums durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.
(3) Der Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Fonds aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums erklären. Liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
(4) Dem Geschäftsführer obliegt außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die Leitung des Fonds. Dabei hat er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Er vertritt den Fonds nach außen.
(5) Der Geschäftsführer hat bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahres das Jahresbudget für das folgende Kalenderjahr sowie den Jahresbericht und den Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr dem Kuratorium vorzulegen.
(6) Weiters hat der Geschäftsführer dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Fonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des Fonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
§ 11
§ 11 Künstlerkommission
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Künstlerkommission
§ 11. (1) Die Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine Kurie für Filmkunst, eine allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst sowie je eine Berufungskurie.
(2) Jede Kurie besteht aus:
(3) Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus dem Kreise rechts- und/oder fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestellt.
(4) Von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 3 wird je ein Mitglied von den durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestimmten repräsentativen Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften entsendet. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das bei Verhinderung des Mitgliedes dieses in den Sitzungen der Kurie vertritt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen die für die Erstellung der Gutachten einschlägigen Fachkenntnisse aufweisen. Macht eine Künstlervertretung oder Verwertungsgesellschaft von ihrem Entsenderecht nicht binnen einem Monat nach Aufforderung durch den Geschäftsführer Gebrauch, so kann der Geschäftsführer für die betreffende Funktionsperiode der Kurie die entsprechende Bestellung vornehmen.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig aus. Sie verpflichten sich dazu, bevor sie erstmalig ihre Funktion ausüben, in einer schriftlichen Erklärung, die vom Vorsitzenden und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen ist.
(6) Die jeweilige Kurie hat in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen des Geschäftsführers des Fonds Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 zu erstatten.
(7) Eine Kurie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 2 Z 3 entsandten Mitglieder und die/der Vorsitzende oder ihr (e)/sein(e) Stellvertreter/in anwesend sind. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Kurie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die/der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) Stellvertreter/in haben kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit sind die für den/die Antragsteller/in günstigeren Stimmen ausschlaggebend.
(8) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von den übrigen Mitgliedern der Kurie zu unterfertigen ist. Das Protokoll hat jedenfalls das beschlossene Gutachten mit dem festgestellten Sachverhalt und den daraus gezogenen fachkundigen Schlussfolgerungen zu enthalten. Das Protokoll hat der Vorsitzende unverzüglich dem Geschäftsführer des Fonds zu übermitteln.
(9) § 7 Abs. 3, 4 und 6 sind auf die Kurien anzuwenden. Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen einer Aufforderung des Geschäftsführers des Fonds zur Abgabe eines Gutachtens hat der Vorsitzende der betreffenden Kurie diese zu diesem Zweck einzuberufen.
§ 12
§ 12 Geheimhaltungspflicht
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Geheimhaltungspflicht
§ 12. (1) Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Bediensteten des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Fonds oder der Antragsteller/innen oder der Bezieher/innen von Zuschüssen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Geheimhaltungspflicht tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung davon erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin; die Entbindung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport.
(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin auch nach Ende seines/ihres Anstellungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.
§ 13
§ 13 Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen
Fassung: 9. September 2023 bis laufend
Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen
(1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogenen Daten der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
(2) Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
(3) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.
(4) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.
§ 14
§ 14 Abgabenbefreiung
Fassung: 14. Januar 2015 bis laufend
Abgabenbefreiung
§ 14. (1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.
(2) Es sind befreit:
(3) Die Beitragszuschüsse und sonstigen Leistungen des Fonds nach diesem Bundesgesetz sind von der Einkommensteuer befreit.
§ 15
§ 15 Aufsicht
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Aufsicht
§ 15. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport:
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unverzüglich vorzulegen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
§ 16
§ 16 Beitragszuschüsse des Fonds
Fassung: 14. Januar 2015 bis laufend
3. Abschnitt
Beitragszuschüsse des Fonds
Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung
§ 16. (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, zur Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 273 Abs. 6 GSVG und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a ASVG.
(2) Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.
§ 17
§ 17 Anspruchsvoraussetzungen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Anspruchsvoraussetzungen
§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
(2) Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gestellt werden.
(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Tätigkeit darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
(4) Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall gemäß § 19 Abs. 3 der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.
(5) In die Mindesteinkünfte oder Mindesteinnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind einzurechnen:
(6) In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Abs. 1 Z 4 um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.
(7) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 wird auch erfüllt, wenn – beginnend mit dem Kalenderjahr, für das erstmals der Zuschuss gebührte – im Durchschnitt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) erreicht wurden. Nach Ablauf eines solchen dreijährigen Durchrechnungszeitraumes beginnt mit nächstfolgendem Kalenderjahr, in dem der Zuschuss gebührt, der neue dreijährige Durchrechnungszeitraum.
(8) In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 7 nicht erreicht wurden, entfällt die Anspruchsvoraussetzung der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen). Zusätzlich entfällt diese Anspruchsvoraussetzung für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022.
(9) Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend.
§ 18
§ 18 Höhe des Beitragszuschusses
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Höhe des Beitragszuschusses
§ 18. (1) Der Beitragszuschuss beträgt 1 722 Euro jährlich.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
(3) Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Abs. 1 und 2 nur in aliquoter Höhe.
(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:
§ 19
§ 19 Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss
Fassung: 14. Januar 2015 bis laufend
Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss
§ 19. (1) Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Jänner 2001 liegende Zeiträume.
(2) Wird das Bestehen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem GSVG für in der Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass die/der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Pflichtversicherung einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung nicht darauf zurückzuführen sein, dass die/der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über ihre/seine Einkünfte (Einnahmen) gemacht hat. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt:
§ 20
§ 20 Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss
§ 20. (1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unverzüglich zu übermitteln.
§ 21
§ 21 Auszahlung des Beitragszuschusses
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Auszahlung des Beitragszuschusses
§ 21. (1) Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss bescheidmäßig gemäß § 20 dem Grunde nach festgestellt, so wird der Zuschuss in der gemäß § 18 entsprechenden Höhe auf die Dauer der Ausübung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden künstlerischen Tätigkeit und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt. Wurde rechtskräftig eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt und auf diese nicht verzichtet, so hat die Auszahlung erst zu erfolgen, nachdem die/der Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung einer allfälligen Ratenbewilligung oder Stundung der Rückzahlungsverpflichtung nachgekommen ist.
(2) Der Fonds zahlt den Beitragszuschuss unmittelbar an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aus. Soweit Beiträge zur Pflichtversicherung an andere gesetzliche Sozialversicherungsträger zu leisten sind, hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemäß § 18 Abs. 4 die entsprechenden Beitragszuschussteile an diese weiterzuleiten. Über die Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit dieser Anstalt zu treffen.
(3) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat der betreffenden Künstlerin/dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Versicherungsbeiträge vorzuschreiben.
(4) Der Zuschussberechtigte darf den Anspruch auf Beitragszuschuss rechtswirksam weder übertragen noch verpfänden.
(5) Wurde die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) oder Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9) jeweils in fünf Kalenderjahren, für die der Zuschuss gewährt wurde, überschritten bzw. nicht erreicht, so ist der Zuschuss ab dem der Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr jeweils erst nach Nachweis der Einkünfte bzw. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (Untergrenze) bzw. der Gesamteinkünfte (Obergrenze) im Nachhinein für das betreffende Kalenderjahr zuzuerkennen. Die Kalenderjahre gemäß § 17 Abs. 8 sind einzurechnen.
§ 22
§ 22 Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten
§ 22. (1) Personen, für die ein Zuschuss gemäß § 21 geleistet wird, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Zuschuss von Bedeutung sind, nach deren Eintritt unverzüglich dem Fonds zu melden.
(2) Die Personen gemäß Abs. 1 haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Beitragszuschüsse erforderlichen Nachweise über die Einkünfte sowie Einnahmen und, falls vorhanden, Steuerbescheide zur Einsicht vorzulegen.
(3) Auf Antrag des Betroffenen kann die Frist gemäß Abs. 2 bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe vom Fonds verlängert werden.
(4) Wird den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, erlischt der Anspruch auf Beitragszuschuss gemäß § 19 Abs. 3. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist vom Fonds hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Das Erlöschen des Anspruchs steht einer neuerlichen Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Durchführung eines Verfahrens gemäß § 20 nicht entgegen.
§ 22a
§ 22a Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit
§ 22a. (1) Nach dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler gemäß § 2 Abs. 1 können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG zu bewirken. Die vom Fonds aufgelegten Formblätter sind zu verwenden.
(2) Für Personen, die eine Meldung nach Abs. 1 erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 nach § 20 Abs. 1 noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 vorliegen. Die §§ 17 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Der Fonds übermittelt die Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit von Künsterinnen/Künstlern gemäß § 2 Abs. 1, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
(4) Das Ruhen wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet wird, wobei eine Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt ausgeschlossen ist. Das Ruhen endet mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit.
(5) Die Künstlerin/der Künstler ist verpflichtet, dem Fonds die Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden. Der Fonds übermittelt diese Meldung auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
(6) Für volle Kalendermonate des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
§ 23
§ 23 Rückzahlung der Beitragszuschüsse
Fassung: 14. Januar 2015 bis laufend
Rückzahlung der Beitragszuschüsse
§ 23. (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder für Zeiträume nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung hat der Fonds jeweils für ein Kalenderjahr festzustellen.
(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
(4) Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht ist von der Künstlerin/vom Künstler nachzuweisen.
(5) Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
(6) Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.
(7) Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dessen Feststellung durch den Fonds. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.
(8) Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).
§ 24
§ 24 Mitwirkung der Sozialversicherungsträger
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Mitwirkung der Sozialversicherungsträger
§ 24. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 3 verpflichtet und hat die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
(2) Erfolgt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unter Hinweis auf die behauptete Künstlereigenschaft im Sinne des § 2, so hat die Sozialversicherungsanstalt den Fonds hievon zu verständigen und ihm die vorhandenen Unterlagen und Belege, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 nützlich sein könnten, vorzulegen. Darüber hinaus hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Fonds zu unterstützen und auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise unaufgefordert jene Tatsachen oder sonstigen Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 maßgeblich sind.
(3) Anträge auf Beitragszuschuss, die gemäß § 17 Abs. 2 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eingebracht wurden, sind von dieser mit den vorhandenen Unterlagen und Belegen gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Fonds weiterzuleiten.
§ 25
§ 25 Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
§ 25. Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 4 verpflichtet und haben die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
§ 25a
§ 25a Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler
Fassung: 14. Januar 2015 bis laufend
4. Abschnitt
Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler
Zweck der Beihilfen
§ 25a. Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:
§ 25b
§ 25b Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen
§ 25b. Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
§ 25c
§ 25c Gewährung der Beihilfen
Fassung: 31. Dezember 2021 bis laufend
Gewährung der Beihilfen
§ 25c. (1) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt durch den Fonds nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandener Mittel. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen.
(2) Über gewährte Beihilfen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
(3) In einem Kalenderjahr dürfen insgesamt Beihilfen bis zu 500 000 Euro gewährt werden, wenn dadurch die Gewährung der Beitragszuschüsse nicht gefährdet wird.
(3a) Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 zusätzlich bis zu 50 Millionen Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von § 25b zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht. Über die Modalitäten der Durchführung dieser Förderungsmaßnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds als Abwicklungsstelle zu treffen.
(4) Der Geschäftsführer des Fonds hat dem Kuratorium auf dessen Verlangen, jedenfalls mit der Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung, über die Gewährung der Beihilfen zu berichten.
§ 25d
§ 25d Beirat für die Gewährung der Beihilfen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Beirat für die Gewährung der Beihilfen
§ 25d. (1) Zur Beratung über die Gewährung der Beihilfen ist vom Fonds ein Beirat einzurichten, der aus vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, ein Mitglied vom Geschäftsführer des Fonds und ein Mitglied vom Kulturrat Österreich zu bestellen. Das vierte Mitglied ist jeweils von den repräsentativen Künstlervertretungen gemäß § 11 Abs. 4 in alphabetischer Reihenfolge zu den einzelnen Sitzungen des Beirates zu entsenden. Der Geschäftsführer des Fonds hat rechtzeitig vor der Sitzung die an die Reihe kommende Künstlervertretung zur Entsendung des Mitglieds aufzufordern. Macht die aufgeforderte Künstlervertretung vom Entsenderecht nicht Gebrauch, ist der Beirat bei der betreffenden Sitzung auch ohne dieses Mitglied gehörig zusammengesetzt.
(2) Die Vorsitzführung des Beirates obliegt dem vom Geschäftsführer des Fonds bestellten Mitglied. Für die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, vom Fonds und vom Österreichischen Kulturrat bestellten Mitglieder des Beirates ist § 7 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Für die Sitzungen des Beirates gilt § 11 Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe, dass der/dem Vorsitzenden des Beirates ein Stimmrecht zukommt und bei Stimmengleichheit ihre/seine Stimme ausschlaggebend ist.
(3) Der Beirat hat im Rahmen seiner Tätigkeit festzustellen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe vorliegen.
§ 26
§ 26 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26. (1) Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs. 5 leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:
§ 27
§ 27 Vorbereitende Maßnahmen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Vorbereitende Maßnahmen
§ 27. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und die anderen nach diesem Gesetz zuständigen Bundesministerinnen/Bundesminister sind ermächtigt, nach Kundmachung dieses Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fonds zum 1. Jänner 2001 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Insbesondere kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die nach diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen erlassen. Weiters können die Mitglieder der Fondsorgane sowie der Geschäftsführer auch vor dem 1. Jänner 2001 bestellt werden.
§ 28
§ 28 Verweisungen
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Verweisungen
§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 29
§ 29 Personenbezogene Bezeichnungen
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 29. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 30
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.
(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.
(5) Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(6) § 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.
(7) § 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.
(9) § 13 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 und § 5a jeweils samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 17 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 25b, § 25d Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2, § 27 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(11) § 12 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
§ 31
§ 31 Vollziehung
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Vollziehung
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: