§ 16
§ 16 Beitragszuschüsse des Fonds
Fassung: 14. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 K-SVFG?
- Kernaussage§ 16 K-SVFG behandelt "Beitragszuschüsse des Fonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Beitragszuschüsse des Fonds
Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung
§ 16. (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, zur Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 273 Abs. 6 GSVG und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a ASVG.
(2) Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 K-SVFG in einfachen Worten?
§ 16 K-SVFG behandelt "Beitragszuschüsse des Fonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Januar 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Mai 2016
- Fassung seit
- 14. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 05:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2023 (NR: GP XXVII RV 2082 AB 2100 S. 222. BR: AB 11275)
- BGBl. I Nr. 223/2021 (NR: GP XXVII IA 2122/A AB 1241 S. 137. BR: 10808 AB 10859 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 38/2021 (NR: GP XXVII IA 1253/A AB 640 S. 85. BR: AB 10551 S. 923.)
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