Bundesgesetze

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG)

K-SVFGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001060 · BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Aufsicht

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 K-SVFG?

  • Kernaussage§ 15 K-SVFG behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufsicht

§ 15. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport:

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unverzüglich vorzulegen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14 Abgabenbefreiung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 K-SVFG in einfachen Worten?

§ 15 K-SVFG behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. September 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 112/2023 (NR: GP XXVII RV 2082 AB 2100 S. 222. BR: AB 11275)
  • BGBl. I Nr. 223/2021 (NR: GP XXVII IA 2122/A AB 1241 S. 137. BR: 10808 AB 10859 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 38/2021 (NR: GP XXVII IA 1253/A AB 640 S. 85. BR: AB 10551 S. 923.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.