Bundesgesetze

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG)

K-SVFGBundesgesetzFassung seit 14. Januar 2015RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001060 · BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 25a

§ 25a Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler

Fassung: 14. Januar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25a K-SVFG?

  • Kernaussage§ 25a K-SVFG behandelt "Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler

Zweck der Beihilfen

§ 25a. Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25a K-SVFG in einfachen Worten?

§ 25a K-SVFG behandelt "Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Januar 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Mai 2016
Fassung seit
14. Januar 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 05:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 112/2023 (NR: GP XXVII RV 2082 AB 2100 S. 222. BR: AB 11275)
  • BGBl. I Nr. 223/2021 (NR: GP XXVII IA 2122/A AB 1241 S. 137. BR: 10808 AB 10859 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 38/2021 (NR: GP XXVII IA 1253/A AB 640 S. 85. BR: AB 10551 S. 923.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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