Bundesgesetze

Jugendgerichtsgesetz 1988

Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG)

JGGBundesgesetzFassung seit 1. Juni 2020RIS-Stand 30. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002825 · BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 · 24/02 Jugendgerichtsbarkeit · Original im RIS öffnen

§ 37a

§ 37a Medizinische Untersuchung

Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 37a JGG?

  • Kernaussage§ 37a JGG behandelt "Medizinische Untersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Bestimmung des Alters des Beschuldigten ist eine körperliche Untersuchung (§ 117 Z 4 StPO) zulässig,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Medizinische Untersuchung

§ 37a. (1) Zur Bestimmung des Alters des Beschuldigten ist eine körperliche Untersuchung (§ 117 Z 4 StPO) zulässig, wenn die Altersbestimmung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich aufwändiger wäre. Die körperliche Untersuchung darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe stehen.

(2) Wurde ein Jugendlicher festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen, so ist er unbeschadet der §§ 132 Abs. 5 und 153 StVG sowie § 182 Abs. 4 StPO auf sein Verlangen, das Verlangen seines gesetzlichen Vertreters oder seines Verteidigers unverzüglich von einem Arzt zu untersuchen, ob er auf Grund seiner allgemeinen geistigen und körperlichen Verfassung der Vernehmung, anderen Ermittlungshandlungen oder den zu seinen Lasten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen gewachsen ist.

(3) § 123 Abs. 3 und 5 bis 7 StPO sind anzuwenden. Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung sind schriftlich festzuhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37a JGG in einfachen Worten?

§ 37a JGG behandelt "Medizinische Untersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2020
Fassung seit
1. Juni 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 06:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
  • BGBl. I Nr. 34/2024 (NR: GP XXVII IA 3822/A AB 2482 S. 257. BR: 11444 AB 11462 S. 965.)
  • BGBl. I Nr. 98/2023 (NR: GP XXVII IA 3474/A AB 2160 S. 226. BR: AB 11293 S. 957.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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