§ 33
§ 33 Verständigungen
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 JGG?
- Kernaussage§ 33 JGG behandelt "Verständigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von JGG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Staatsanwaltschaft hat den Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verständigungen
§ 33. (1) Die Staatsanwaltschaft hat den Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen.
(2) Von der Beendigung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder einen Unmündigen hat den Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht im Fall der Einstellung oder des Rücktritts von der Verfolgung (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO) die Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen das Gericht zu verständigen. In allen Fällen sind dem Pflegschaftsgericht jene Daten, die zur Prüfung, ob Verfügungen der Pflegschaftsgerichte oder der Kinder- und Jugendhilfeträger erforderlich sind, nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln oder es ist dem Pflegschaftsgericht in diese Daten Einsicht zu gewähren.
(3) Erfahren der Kinder- und Jugendhilfeträger oder das Pflegschaftsgericht, dass gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Staatsanwaltschaften oder Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Behörden davon zu verständigen.
(4) Wird ein Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt oder wird seine Unterbringung in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme angeordnet, so ist davon die zuständige Schulbehörde erster Instanz zu verständigen.
(5) Weitere in der Strafprozeßordnung 1975 oder in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Verständigungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:
(6) Die §§ 407, 503 Abs. 1 und 4 StPO, die §§ 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, Art. III Abs. 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, und Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 JGG in einfachen Worten?
§ 33 JGG behandelt "Verständigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was bedeutet Öffentlichkeitsrecht?
Öffentlichkeitsrecht bezeichnet im Schulrecht die staatliche Anerkennung bestimmter Wirkungen einer Schule, etwa im Zusammenhang mit Zeugnissen und Schulbesuch. Maßgeblich bleibt die konkrete gesetzliche Regelung im RIS.
Gilt § 33 JGG auch für Privatschulen?
Der Wortlaut nennt öffentliche Schulen und Schulen, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind. Eine Privatschule ist daher nicht automatisch erfasst; entscheidend ist, ob sie Öffentlichkeitsrecht hat und welche weiteren Spezialregeln gelten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2025
- Fassung seit
- 25. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 15:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
- BGBl. I Nr. 34/2024 (NR: GP XXVII IA 3822/A AB 2482 S. 257. BR: 11444 AB 11462 S. 965.)
- BGBl. I Nr. 98/2023 (NR: GP XXVII IA 3474/A AB 2160 S. 226. BR: AB 11293 S. 957.)
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